Einen großen Baustein der elterlichen Eigenfinanzierung stellen beim Elternunterhalt die Leistungen aus der Pflegeversicherung dar. Die Pflegeversicherung gewährt eine Vielzahl von Leistungen. Der Leistungskatalog ist § 28 SGB XI zu entnehmen. Im Bereich des Elternunterhaltes sind insbesondere die in § 37 SBG XI geregelten Pflegegelder sowie die in § 43 SGB XI geregelten Leistungen des Pflegegeldes bei vollstationärer Unterbringung von Bedeutung. Seit dem 01.01.2017 richtet sich die Höhe der Leistungen nicht mehr nach der Pflegestufe, sondern nach dem Pflegegrad. Die bis Ende 2016 geltenden Pflegestufen wurden ab dem 1.1.2017 wie folgt in Pflegegrade überführt:

 
Pflegestufe (bis 31.12.2016) Pflegegrad (ab 1.1.2017)
  1
Pflegestufe 0 + Pflegestufe 1 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz +Pflegestufe 2 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz +Pflegestufe 3 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz + Härtefall 5

Für die einzelnen Pflegegrade werden seit dem 1.1.2017 folgende Leistungen erbracht:

 
Pflegegrad Pflegegeld (37 SGB XI) Vollstationäre Pflege
1 0 EUR 125 EUR
2 316 EUR 770 EUR
3 545 EUR 1.262 EUR
4 728 EUR 1.775 EUR
5 901 EUR 2.005 EUR
 
Hinweis

Ist ein Elternteil im Pflegeheim untergebracht, ist die Beantragung eines höheren Pflegegrades in aller Regel für das unterhaltspflichtige Kind schädlich. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Heimkosten abhängig sind vom dem Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Heimkosten. Dabei werden die entstehenden Mehrkosten meistens nicht durch das höhere Pflegegeld abgedeckt.

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