Die Kosten für die in Betracht kommenden Pflegeheime sind uneinheitlich und unterscheiden sich oftmals nicht unerheblich. Die Heimkosten sind aus unterhaltsrechtlicher Sicht im Rahmen des Zumutbaren von dem unterhaltsberechtigten Elternteil so gering wie möglich zu halten. Ein teurer Heimplatz muss daher von dem unterhaltspflichtigen Kind nicht akzeptiert werden. Nur wenn die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war, kommt die Übernahme eines teureren Heims in Betracht.

 
Hinweis

Eine gute Übersicht über die vor Ort vorhandenen Pflegeheime inklusive der jeweiligen Kostenstruktur kann im Internet unter www.der-pflegekompass.de oder www.aok-pflegeheimnavigator.de abgerufen werden.

Gibt es in der Region günstigere Heimplätze und kann dies dem Sozialamt dargelegt werden, kann der Unterhaltsbedarf, der durch die höheren Heimkosten entsteht, in Frage gestellt werden. Gelingt es dem Sozialamt dann nicht, die Notwendigkeit des teureren Heimplatzes vernünftig zu erklären, muss die Differenz zwischen dem teureren und dem günstigeren Heimplatz im Rahmen der Elternunterhaltsverpflichtung nicht übernommen werden. Diese Überlegungen stehen jedoch stets unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Ein Wechsel in ein günstigeres Heim kann z. B. dann unzumutbar sein, wenn der Elternteil die Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnte und erst später hierzu nicht mehr in der Lage ist. Auch wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst das Heim ausgewählt hat, wird es später nicht einwenden können, dass die Heimkosten unangemessen hoch sind.

Zu den Heimkosten führt der BGH[1] wie folgt aus:

"...Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (vgl. Senatsurteile, BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700, m. w. N., und v. 25.6.2003 – XII ZR 63/00 –, FamRZ 2004, 186, 187). Stellt der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit der Kosten in Abrede, so ist von ihm regelmäßig ein substanziiertes Bestreiten zu verlangen (Senatsurteil BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700)."

"Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten (vgl. Senatsurteil v. 21.4.2004 – XII ZR 326/01 –, FamRZ 2004, 1184, 1185, zur Hilfe zum Lebensunterhalt). Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten folgt indessen noch nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Senatsurteil v. 23.7.2003 – XII ZR 339/00 –, FamRZ 2003, 1468, 1469, zum Volljährigenunterhalt; Weber-Monecke, Festschrift I. Groß, 2004, S. 239, 242). Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten vielmehr voneinander abweichen."

"Ein an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB (a. A. OLG Schleswig, OLGR 2003, 407). Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung (Hauß, Elternunterhalt, 3. Aufl., Rz. 57). Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss (a. A. Schnitzler/Günther, MAH Familienrecht, § 11 Rz. 19; Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka, Praxishandbuch Familienrecht, Stand Mai 2012, Teil J Rz. 12). Denn die Lebensstellung der Eltern ist eine selbstständige und leitet sich nicht von derjenigen ihrer Kinder ab."

"Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, so sind allerdings auch höhere Kosten der Heimunterbringung vom Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe – erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde..."

[1] BGH, FamRZ 2013, 203.

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