Die durch eine Unterbringung in einem Pflegeheim entstehenden Kosten sind hoch. Solange eine Heimunterbringung nicht notwendig und der Elternteil in der Lage ist, sich im häuslichen Bereich (ggf. mit einer günstigeren ambulanten Pflegehilfe) selbst zu versorgen, sind die Kosten für ein Pflegeheim von dem unterhaltspflichtigen Kind nicht zu finanzieren. Die präventive Unterbringung in einem Altenheim löst keinen unterhaltsrechtlichen Bedarf aus.[1] Das Sozialamt ist verpflichtet, nachvollziehbar darzulegen, warum eine Heimunterbringung des Elternteils notwendig ist. Hierzu gehören Angaben zum Grund und Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Erhält der Elternteil kein Pflegegeld, ist dies ein Indiz dafür, dass eine Heimunterbringung nicht notwendig ist. Anders herum ist von einer notwendigen Heimunterbringung auszugehen, wenn ein Pflegegeld gezahlt wird.[2]

 
Hinweis

Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Heimunterbringung, kann die Notwendigkeit gegenüber dem Sozialamt in Zweifel gezogen und das Sozialamt aufgefordert werden, Angaben über Grund und Ausmaß der Pflegenotwendigkeit zu machen.

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