Schwieriger ist die Frage zu beantworten, inwieweit dem Sozialamt Verbesserungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse anzuzeigen sind. In Betracht kommen hier Einkommenssteigerungen, der Wegfall von Verbindlichkeiten oder aber auch Vermögenszuwächse, wie z. B. in Form von Erbschaften oder Lottogewinnen. Vom Grundsatz her kann hierzu gesagt werden, dass generell keine Verpflichtung besteht, das Sozialamt ungefragt über Einkommensverbesserungen oder Vermögenserwerbe zu informieren. Schließlich besteht für das Sozialamt – wie für jeden Unterhaltsberechtigten – die Möglichkeit, pauschal alle 2 Jahre eine erneute Auskunft von dem unterhaltspflichtigen Kind zu verlangen, um die Unterhaltshöhe überprüfen zu können (§ 1605 Absatz 2 BGB). Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen wird generell eine Obliegenheit zur ungefragten Information nur dann angenommen, wenn aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur ein reduzierter Unterhalt geschuldet wurde, die Leistungsfähigkeit später aber wieder bestand. Allerdings muss zusätzlich das Verschweigen der zwischenzeitlich wieder eingetretenen Leistungsfähigkeit evident unredlich erscheinen.[1] Eine verschärfte Verpflichtung zur ungefragten Information besteht aber, wenn sich die Verbesserungen bereits ergeben, während die Verhandlungen mit dem Sozialamt über die Höhe des Elternunterhaltes oder gar das gerichtliche Unterhaltsverfahren noch laufen. In diesen Situationen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass eine Verpflichtung dahingehend besteht, die andere Seite ungefragt über Verbesserungen zu informieren.[2]

[1] BGH, FamRZ 1988, 270.

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