Daneben steht dem Sozialamt noch ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch aus § 117 SGB XII zur Verfügung. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich – anders als der zivilrechtliche Auskunftsanspruch – unmittelbar gegen das Kind selbst sowie zusätzlich auch gegen den Ehegatten und wird im Wege des Verwaltungsaktes geltend gemacht. Die Unterscheidung dieser zwei Auskunftsansprüche ist deshalb von Bedeutung, weil Streitigkeiten hinsichtlich des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs vor dem Familiengericht und Streitigkeiten über den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch vor dem Verwaltungsgericht auszufechten sind.

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