Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht mit dem Unterhaltsanspruch auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch über. Damit hat das Sozialamt zum einen den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB. Dieser Anspruch richtet sich zwar erst einmal nur gegen das Kind selbst als Unterhaltsverpflichteten, sodass der Ehegatte des Kindes nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet werden kann. Jedoch ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass das Kind nicht nur über seine eigenen Einkünfte und Vermögenswerte Auskunft erteilen muss, sondern auch die Einkünfte und Vermögenswerte des Ehegatten mitteilen muss, weil auch diese für die Berechnung des Elternunterhaltes von Bedeutung sind. Der BGH[1] hat insoweit entschieden, dass aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ihr wechselseitiger Anspruch folgt, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet sei die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen könne allerdings nicht verlangt werden.

 
Hinweis

Solange ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR nicht feststeht, ist der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger nicht übergegangen. Ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB setzt jedoch den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraus. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist daher vorgesehen, dass der nachfolgend geschilderte öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII zwingend anzuwenden ist, sofern im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen.

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