Der Sozialhilfeträger hat nach § 93 SGB XII die Möglichkeit, Ansprüche, die der Leistungsberechtigte gegenüber Dritten hat, durch eine bloße schriftliche Anzeige bei dem Dritten auf sich überzuleiten und geltend zu machen. Diese Vorschrift soll den Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII verwirklichen. Die Überleitungsanzeige stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch oder Anfechtungsklage möglich sind, jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 93 Abs. 3 SGB XII).

 
Hinweis

Auch nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes bleiben Rückforderungen von Schenkungen möglich. Der Sozialhilfeträger ist nach wie vor nicht gehindert, entsprechende Ansprüche auf sich überzuleiten und die Herausgabe von Geschenken oder Wertersatzansprüche geltend zu machen.

Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.[1] Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind[2] In Elternunterhaltsfällen spielt die Überleitung nach § 93 SGB XII insbesondere im Zusammenhang mit Schenkungsrückforderungen nach § 528 BGB eine Rolle. Die Prüfung, ob der übergeleitete Anspruch besteht, ist Sache der Zivilgerichte. Besteht der Anspruch nicht, geht die Überleitung ins Leere. Soweit ein Anspruch besteht, führt die wirksame Überleitung zu einem Gläubigerwechsel, sodass nicht der ursprüngliche Anspruchsinhaber, sondern der Sozialhilfeträger Gläubiger des Anspruchs ist und diesen gegen den Beschenkten geltend machen kann. Der Anspruch bleibt in seinem Rechtscharakter unverändert.

 
Praxis-Beispiel

V lebt in einem Pflegeheim und erhält Sozialhilfe. Seinem Sohn S hat er vor 5 Jahren eine Immobilie schenkungsweise übertragen. Das Sozialamt schickt dem S eine Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII, mit welcher schriftlich angezeigt wird, dass der Rückforderungsanspruch von V gegen S gemäß § 528 BGB auf das Sozialamt übergeleitet wird. Wenn S der Meinung ist, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB nicht besteht, muss das Sozialamt den S vor dem Zivilgericht verklagen.

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