Eine vorsätzliche schwere Verfehlung setzt eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger entweder wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Kindes durch die Eltern voraus. Das Fehlverhalten kann auch in einer Unterlassung bestehen. In die Beurteilung sind alle Umstände einschließlich des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Kindes einzubeziehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht auf einzelne, schwerwiegende Übergriffe gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige beschränkt. Bereits in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde eingeräumt, dass erhebliche Gründe dafür sprechen, die Unterhaltspflicht in Fällen, in denen der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat, nicht nur zu beschränken, sondern ganz wegfallen zu lassen.[1] Ein solches Verhalten kann sich zum einen in einzelnen besonders schwerwiegenden Verfehlungen zeigen; eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann sich zum anderen aber auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ergeben. Selbst wenn die einzelnen Verfehlungen dabei nicht besonders schwer wiegen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie zusammengenommen zeigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte in besonders vorzuwerfender Weise aus der familiären Solidarität gelöst und damit letztlich bezogen auf seine familiären Verpflichtungen eine schwere Verfehlung begangen hat.[2]

Zum Fehlverhalten von Eltern, welches zu einer Verwirkung von Elternunterhalt führen kann, zählen insbesondere

  • an dem Kind oder dessen nahen Angehörigen begangene Tötungsversuche,
  • sexueller Missbrauch, erhebliche körperliche Misshandlungen,
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch Denunziation oder Anschwärzung des Kindes bei Arbeitgeber, Finanzamt oder sonstigen Behörden,
  • wiederholte grobe Beleidigungen oder Drohungen, wenn daraus auf eine tiefgreifende Verachtung des Kindes zu schließen ist,
  • schwerwiegende Kränkungen durch die Eltern, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar nach der Ansicht des BGH regelmäßig eine Verfehlung dar, welche allerdings nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts führt.

 
Hinweis

Gerade bei einer möglichen Verwirkung scheuen die Sozialämter oft die gerichtliche Geltendmachung von Elternunterhaltsansprüchen.

[1] BT-Drucks. V/2370, S. 41.

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