Der Elternunterhalt hat in der anwaltlichen Praxis bis zur grundlegenden Entscheidung des BGH vom 23.10.2002[1] ein Schattendasein geführt. Im Laufe der nachfolgenden Jahre gewann  die Thematik des Elternunterhaltes aber immer mehr an Bedeutung, was sich u. a. in der Anzahl der veröffentlichten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen zum Elternunterhalt widerspiegelte. Lange Zeit war der Elternunterhalt aus der Praxis des Familienanwaltes angesichts des demografischen Wandels in Deutschland und der zunehmenden Inanspruchnahme von Kindern durch die Sozialämter nicht mehr hinwegzudenken. Grundlegend geändert hat sich dies mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) zum 01.01.2020. Den Elternunterhalt wird es zwar auch zukünftig geben. Aufgrund der Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes werden sich die Fälle, mit denen der Familienanwalt in der Praxis konfrontiert wird, aber erheblich reduzieren.

Der Elternunterhalt ist – ebenso wie der Kindesunterhalt – eine Form des Verwandtenunterhaltes. Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind wiederum nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Nicht für einander unterhaltspflichtig sind Verschwägerte (§ 1590 BGB) oder lediglich in der Seitenlinie verwandte Personen im Sinne des § 1589 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie z. B. Geschwister. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es allerdings nicht an, so dass nicht nur Eltern und Kinder einander unterhaltspflichtig sind, sondern auch Großeltern und Enkel.

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