Leitsatz

Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit der Anhebung des Verfahrenswertes in einer Sorgerechtssache auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten waren geschiedene Ehegatten und stritten um das Sorgerecht für ein gemeinsames, im Jahre 2002 geborenes Kind, das nach der räumlichen Trennung der Eltern im Juli 2007 zunächst bei seinem Vater, sodann bei seiner Mutter und seit November 2010 wieder bei seinem Vater lebte.

Das AG hat zunächst mit den Beteiligten, dem Verfahrensbeistand, einem Dolmetscher und einem Vertreter des Jugendamtes einen Anhörungstermin durchgeführt und sodann ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt. Nach Durchführung eines weiteren Termins hat das AG die elterliche Sorge auf den Vater übertragen und den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung wandte sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerde und begehrte eine wesentliche Erhöhung des Verfahrenswertes.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG hat auf die Beschwerde hin den Verfahrenswert erster Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Grundlage der Wertfestsetzung sei § 45 FamGKG. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift betrage der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge beträfen, 3.000,00 EUR. Sofern dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig sei, könne nach § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Eine Abweichung sei danach ausnahmsweise geboten, wenn der Fall in Bezug auf den Arbeitsaufwand des Gerichts und den Beteiligten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweiche und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder niedrigen Kosten und Gebühren führe.

Die Anhebung des Verfahrenswertes sei regelmäßig angezeigt, wenn in einem Sorgerechtsverfahren die Einholung eines schriftlichen Gutachtens geboten sei und das AG die Beteiligten - unabhängig von einer gesonderten Kindesangehörung - in mehr als einem Termin anhöre. Der Arbeitsaufwand weiche dann erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache ab, wenn zusätzlich zur Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Termine zur Erörterung und Anhörung der Beteiligten durchgeführt würden.

Auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten komme es dabei nicht an.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2011, 10 WF 399/10

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