"Ein allgemeines Übel ist der Tod", hat Goethe einmal zu Recht gesagt. Ein besonderes Übel gerade für Familienrechtler wäre es aber, mit der Möglichkeit des Todes nicht zu rechnen.

Dies betrifft viele Bereiche des Familienrechts, namentlich im Todesfall während eines Scheidungsverfahrens.

Für den Bereich des Sorgerechts sind die Folgen jedoch übersichtlich.

10.1 Gemeinsame elterliche Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht unabhängig davon, ob Eheleute noch miteinander verheiratet sind oder nicht mehr und gemeinsam oder getrennt voneinander leben, es sei denn, abweichendes wird bei dem Familiengericht beantragt und durchgesetzt.

Stirbt einer der (ehemaligen) Ehegatten, geht die alleinige elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über, § 1680 Abs. 1 BGB. Eine Sachprüfung erfolgt entsprechend § 1678 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nicht.

Eine Vereinbarung der Eltern hinsichtlich der elterlichen Sorge, die sich auf die Situation des Ablebens eines der Eheleute bezieht, ist daher nicht erforderlich.

In Ausnahmefällen, in denen ein beispielsweise ein Ehegatte durch dauerhafte Erkrankung an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehindert ist, könnte es für den Fall des Ablebens des anderen Ehegatten Probleme in der elterlichen Verantwortung geben. Grundsätzlich verbleibt es ja bei der elterlichen Sorge des überlebenden Ehegatten, der von sich aus etwas unternehmen müsste, um sich Hilfe zu holen, also etwa Verbindung mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen.

Hier könnten die Eltern vorab vereinbaren, dass im gegebenen Fall etwa ein Vormund für das Kind bestellt wird.

Eine Bestimmung des Vormunds ist in den Fällen alleiniger elterlicher Sorge möglich. Es können auch bestimmte Personen oder Personengruppen (z. B. "alle Verwandte") von der Vormundschaft ausgeschlossen werden, § 1782 BGB.G[1] Benennungen können auch befristet oder unter Bedingungen gestellt werden.[2]

Dies könnte beispielsweise im Rahmen eines Testamentes im Kern wie folgt formuliert werden.

 

Testament mit Regelung der elterlichen Sorge

.....

Die Erschienenen baten darum, von der Hinzuziehung von Zeugen abzusehen und baten den Notar sodann um die Beurkundung eines

Testaments

sowie einer ehevertraglichen Vereinbarung

und erklärten ihm ihren letzten Willen wie folgt:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir, die Erschienenen sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am ... vor dem Standesbeamten in ... die Ehe miteinander geschlossen.

Aus unserer Ehe ist das nunmehr 4 Jahre alte Kind K hervorgegangen.

Der Ersch. zu 1 ist dauerhaft erkrankt.

Im Hinblick auf diese Situation vereinbaren wir, was folgt.

 
§ 2 Elterliche Sorge
  1. Wir, die Erschienenen, werden weiterhin die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unser Kind K tragen.
  2. Wir vereinbaren, dass für den Fall des Ablebens des Ersch. zu 1 während der Zeit der Minderjährigkeit unseres Kindes K für das Kind ein Vormund bestellt wird, da die Ersch. zu 2 sich außerstande sieht, die Verantwortung der alleinigen elterlichen Sorge zu tragen.
  3. Wir wünschen, dass der Bruder der Ersch. zu 2, Herr ..., wohnhaft ..., die Vormundschaft übernimmt. Er hat sich hierzu bereits bereit erklärt. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Jugendamt gebeten, im Einvernehmen mit der Ersch. zu 2 einen geeigneten Vormund zu wählen.
 
§ 3 Letztwillige Verfügung
  1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben ein. Der Längstlebende soll also Alleinerbe des Erstversterbenden sein.
  2. Der Längstlebende von uns soll über das Vermögen des Erstversterbenden wie über eigenes Vermögen frei verfügen können.
  3. Für den Fall, dass der Überlebende eine anderweitige Verfügung nicht mehr trifft, sind Erben nach dem Letztversterbenden unsere dann lebenden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.Sie sollen also Schlusserben des zuletzt Versterbenden sein.
  4. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge stammweise zu gleichen Teilen. Mangels Ersatzerben soll Anwachsung eintreten.
  5. Sollte eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Erstversterbenden bereits den Pflichtteil verlangen, so soll es aus dem Nachlass des Letztversterbenden unter Anrechnung sämtlicher bisheriger Zuwendungen auch höchstens den Pflichtteil erhalten.
  6. Mehr wollen wir heute nicht bestimmen.
  7. Wir bitten, uns eine Abschrift dieses Testaments zu übersenden. Der Notar ist berechtigt, eine offene Abschrift zu seinen Akten zu nehmen.
 
§ 4 Hinweise, Durchführung

........

(Urkundsausgang)

[1] Grüneberg/Götz, § 1782 Rn. 1.
[2] Sarres, FuR 2012, 124; Bamberger/Roth/Bettin, § 1776 Rn. 2.

10.2 Alleinige elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils

Bei alleiniger elterlicher Sorge des verstorbenen Elternteils richtet sich das Verfahren nach dem Anlass, auf den sich die Alleinsorge gründet.

Beruht die Übertragung der Alleinsorge auf einer Entscheidung nach § 1671 I BGB, also darauf, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entsprach, ist die Übertragung auf den Überlebenden vorzunehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es handelt sich demnach um keinen hohen Prüfungsmaßstab. Dies wird damit begründet, dass der Elternteil, dem abgeleitet die elterliche Sorge übertragen werden soll, bereits zuvor einmal Inhaber de...

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