Beteiligte Eltern können sich im Rahmen der Auseinandersetzungen über eine Neuordnung im Rahmen der elterlichen Sorge in jeder Richtung verständigen und einvernehmliche Entscheidungen herbeiführen.

So könnte bei beispielsweise bei erheblicher Gefahr der Abänderung der bisherigen alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils zu alleiniger elterlicher Sorge des anderen Elternteils eine Vereinbarung schließen, die ein gewisses Mitspracherecht erhält.

Dies könnte wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung der Abänderung, § 1696 BGB mit Beteiligung)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr A…, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau B…, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Vereinbarung über elterliche Sorge und Unterhalt

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und lebten bis zum ...(vor 2 Jahren)... in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus unserer Verbindung ist das am ... geborene Kind K hervorgegangen.

Ich, der Ersch. zu 1, habe mit Zustimmung der Ersch. zu 2 am…bei Notar…zur UR.Nr. …. die Vaterschaft für das gemeinsame Kind K, geb. am…, anerkannt.

Eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB haben wir nicht abgegeben. Daher ist die Ersch. zu 2 hinsichtlich unseres Kindes K allein sorgeberechtigt.

Vor dem Amtsgereicht – Familiengericht – in ... ist seit dem ... ein sorgerechtliches Verfahren, Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB, mit dem Ziel der alleinigen elterlichen Sorge des Ersch. zu 1 anhängig.

Die Ersch. zu 2 sieht sich wegen langfristiger Erkrankung außerstande, die Verantwortung der elterlichen Sorge für K zu tragen.

Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.

 
§ 2 Elterliche Sorge
  1. Wir haben uns darauf verständigt, dass dem Ersch. zu 1 die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll.
  2. Die Ersch. zu 2 wird entsprechende Regelungsanträge des Ersch. zu 1 im laufenden Sorgerechtsverfahren unterstützen.
  3. Der Ersch. zu 1 sichert der Ersch. zu 2 andererseits zu, sie bei Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl zu beteiligen, insbesondere sie nach ihren Vorstellungen zu fragen und diese in angemessener Form zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht sorgeberechtigt ist. Dies betrifft namentlich die folgenden Bereiche:
  • Schul- und Berufsausbildung,
  • Medizinische Eingriffe, namentlich Operationen sowie
  • Reisen des Kindes in das außereuropäische Ausland.
 
§ 3 Kindesunterhalt
  1. Die Ersch. zu 2verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen des Ersch. zu 1 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 97,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage eines anrechenbaren Nettoeinkommens der Ersch. zu 2 in Höhe von ... EUR.
 
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, die Ersch. zu 2, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Der Ersch. zu 1 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten der Ersch. zu 2 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Unterhaltsvereinbarung sowie der Vereinbarung zur elterlichen Sorge abschließend noch einmal ausführlich belehrt und namentlich auf die Widerruflichkeit der Regelung zur elterlichen Sorge hingewiesen. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

…(ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung)…

(Urkundsausgang, Unterschriften)

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