Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann naturgemäß Verantwortlichkeiten im Rahmen seiner elterlichen Sorge durch Vollmacht auf den Lebenspartner übertragen.

Er kann aber dadurch nicht – über den Umweg der Vollmacht – zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge kommen.

Anders ist dies lediglich in Fällen, in denen etwa eine ausländische Gerichtsentscheidung die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, die nach der Rechtsprechung des BGH sodann über die bloße Registrierung hinaus der Anerkennung zugänglich ist.

Im Falle der Leihmutterschaft hinsichtlich zweier männlicher Personen in Lebenspartnerschaft mit Hilfe der Verwendung von Sperma eine der beiden beteiligten Männer gilt folgendes:

Eine gemeinsame Elternschaft von zwei die Vaterschaft anerkennenden Männern ist im deutschen Recht ebenso wenig vorgesehen wie eine kraft Gesetzes erfolgende Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner eines Elternteils.

Weiterer Elternteil wäre nach deutschem Recht gem. § 1591 BGB die Leihmutter als diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Da das deutsche Recht eine Mutterschaftsanfechtung nicht kennt, könnte das von einer Leihmutter geborene Kind selbst der genetischen Mutter nur im Weg der Adoption rechtlich zugeordnet werden.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Elternschaft gleichgeschlechtlicher Personen kraft Abstammung bestehen. Ansonsten kann eine gemeinsame Elternschaft allein durch Adoption begründet werden, die nach derzeitiger Rechtslage nur als Stiefkind- oder Sukzessivadoption möglich ist, § 9 Abs. 7 LPartG.

In ausländischen Gerichtsentscheidungen kann aber durchaus die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthalten sein.

Wird nach ausländischem Recht durch ein dortiges Gericht festgestellt, dass zwischen dem Kind und den Wunscheltern (in der Entscheidung zwei Männer) ein "rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis" besteht, so gilt nach Auffassung des BGH: Nach der "Gesamtschau aller Umstände" widerspricht dies den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts nicht in einem solchen Maße, dass dies im Ergebnis als untragbar erscheint.

Auch Grundrechte oder Menschenrechte der Leihmutter und des Kindes, so der BGH, verbieten nicht grundsätzlich die Anerkennung. Vielmehr spräche das Kindeswohl eher für als gegen eine Anerkennung.

Nach derzeitigen deutschem Recht ist jedenfalls eine solche Lösung nicht möglich. Es könnte dann lediglich mit Vollmachten gearbeitet werden.

Die Vollmacht kann in diesen Fällen durchaus als Generalvollmacht betreffend das Kind ausgestaltet sein.

 

Muster (Generalvollmacht betr. das Kind für Lebenspartner)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheint

Frau A .., geb. am ..., wohnhaft ...

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienene erklärte zunächst:

Ich bin die Mutter des am ... geborenen Kindes K ... und allein sorgeberechtigt.

Die Erschienene bat den Notar um die Beurkundung einer

V o l l m a c h t

und erklärte zu notariellem Protokoll:

Hierdurch bevollmächtige ich, Frau A ..., wohnhaft ..., meine Lebenspartnerin,

Frau B ..., geb. am ..., wohnhaft ...

mein Kind K .., geb. am ..., wohnhaft ...,

in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vollmacht kann für einzelne, von dem Bevollmächtigten zu bestimmende Rechtsgeschäfte übertragen werden.

Die Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.

Der Bevollmächtigten ist eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

DieVollmacht Die Erschienene istVollmachtt

Das Protokoll ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:

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