Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB.

Diese Regelung, eingeführt durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz mit Wirkung zum 1. 7. 1998, war notwendig geworden durch die Fortschritte der Fortpflanzungsmedizin, insbesondere angesichts von Ei- bzw. Embryonenspenden, die zu einem Auseinanderfallen der genetischen und der gebärenden Mutter führen können.

Eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall, dass die gebärende Frau nicht die genetische Mutter ist, sieht das Gesetz nicht vor. Mit dieser relativ rigiden Regelung wollte der Gesetzgeber den Fällen der sog. Ersatzmutterschaft (auch zivilrechtlich) begegnen.

Zur Erläuterung: Gemäß § 13a AdVermiG ist eine Ersatzmutter eine Frau, die aufgrund einer Vereinbarung bereit ist, sich entweder (1) einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder (2) einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen.

Für beide Alternativen muss die Ersatzmutter jeweils bereit sein, das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

Während die erste Alternative (die künstliche oder natürliche Befruchtung einer Eizelle der Ersatzmutter selbst) hinsichtlich der Mutterschaft keine besonderen Probleme aufweist (genetische Mutter und gebärende Mutter sind identisch), führt die zweite Alternative (fremder Embryo wird auf Ersatzmutter übertragen) zu einem Auseinanderfallen der genetischen und der gebärenden Mutter.

Im Übrigen ergeben sich auch abstammungsrechtliche Fragen bei einer Eispende, bei der die Eizelle einer fremden Frau zumeist extrakorporal befruchtet wird und der Wunschmutter eingesetzt wird.

Hinweis: Die Ersatzmuttervermittlung ist strafbar gem. §§ 13c, 14 b AdVermiG.

Derjenige, der an einer Ersatzmutterschaft oder an einer Eispende mitwirkt, in der Regel also der Arzt, macht sich nach Maßgabe des § 1 ESchG strafbar.

Die Wunschmutter und die Ersatzmutter selbst sind hingegen nicht strafbar, § 1 Abs. 3 ESchG.

 
Hinweis

Ist nicht auszuschließen, dass Wunsch- und Ersatzmutter entsprechende Handlungen im Ausland vornehmen lassen. Allerdings sind die rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Ersatzmutter und Wunschmutter sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB.

Der genetischen (Wunsch)Mutter bleibt in Fällen der Ersatzmutterschaft zur Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses nur die Möglichkeit, das Kind zu adoptieren.

Betreffend die Mutterschaft scheitert ein Statusverfahren nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Feststellung der genetischen Abstammung daran, dass es nach der klaren Regelung des § 1591 BGB insoweit nicht um die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ginge.

Steht demgegenüber nicht die genetische Abstammung, sondern die Geburt als solche im Streit, so kann die Mutterschaft grundsätzlich im Verfahren betr. Abstammungssachen gem. § 169 Nr. 1 FamFG geklärt werden. Angesprochen sind etwa die Fälle der Kindesverwechslung, der Kindesunterschiebung oder des Kindesraubs. Allerdings ist hier vor allem im Falle der im Nachhinein entdeckten Verwechslung auch ein personenstandsrechtliches Berichtigungsverfahren möglich, § 47 PStG.

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