Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Eine gemäß § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter verwandelt sich von Gesetzes wegen in einer gemeinsame Sorge der Eltern.

Gleiches gilt für eine gemäß § 1672 BGB dem Vater übertragene Alleinsorge.

Voraussetzung ist allerdings, dass Mutterschaft und Vaterschaft feststehen. Ohne Vaterschaftsfeststellung ändert sich an der Alleinsorge der Mutter auch durch Heirat der biologischen Eltern zunächst nichts. Wird die Vaterschaft später festgestellt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück.

War jedoch der Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits die Personen- oder Vermögenssorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen, so wächst die elterliche Sorge dem Vater nur in dem Umfang zu, wie sie der Mutter selbst zustand. Das Familiengericht kann jedoch dem Vater die elterliche Sorge gem. §§ 1696, 1680 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BGB in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht.

Entsprechendes gilt, wenn der Mutter vor Eheschließung das Sorgerecht gem. § 1666 BGB vollständig entzogen war.

§ 1626b Abs. 3 BGB gilt im Falle der Heirat nicht, weshalb der Vater das gemeinsame Sorgerecht auch dann erlangt, wenn es zuvor gem. § 1671 BGB der Mutter übertragen worden war.

Praxishinweis zu einer für das Verfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe: Nach Auffassung des OLG Celle handelt es sich in diesem Bereich nicht um eine "schwierige Rechtsfrage" i. S. des § 114 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge