Die Übertragung von Teilbereichen elterlicher Sorge ist vor allem durch Regelung der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Erteilung von Vollmachten für einzelne Bereiche möglich und auch sinnvoll.

Streiten sich Eltern jedoch – in entsprechenden gerichtlichen Verfahren – über die Frage gemeinsamer elterlicher Sorge, wird geprüft werden müssen, ob insgesamt die elterliche Sorge auf einen der Elternteile zu übertragen ist oder ob es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht naheliegt, lediglich den ggf. einzig betroffenen Bereich zu regeln.

Ebenso wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen der Elternteile übertragen werden kann, ist dies auch mit den weiteren Bereichen elterlicher Sorge möglich.

Streiten Eltern beispielsweise über vermögensrechtliche Maßnahmen, ist eine Einigung wie folgt möglich.

 

Muster (Vereinbarung zur Anlage und Verwendung des Kindesvermögens)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 12 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Das Scheidungsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen ... bei dem Amtsgereicht – Familiengericht – in ... . Die Zustellung des Scheidungsantrags des Ersch. zu 1 ist am ... erfolgt.

Weiter ist anhängig der Antrag der Ersch. zu 2 bei dem o. g. Familiengericht unter dem Aktenzeichen ... auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, da wir über Anlage und Verwendung des Kindesvermögens nicht einig waren und unabgesprochene, einseitige Vermögensverfügungen getroffen worden sind.

Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

     
    § 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit ... ,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.

     
    § 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Elterliche Sorge, Zuordnung eines Teilbereichs
  1. Wir haben uns darauf verständigt, dass es nach Scheidung der Ehe bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser gemeinsames Kind K verbleiben soll.
  2. Der Ersch. zu 2 soll jedoch das Recht zur Anlage und Verwendung des Kindesvermögens als Teil der elterlichen Sorge allein zustehen.
  3. Der Ersch. zu 1 wird entsprechende Regelungsanträge der Ersch. zu 2 im laufenden Scheidungsverfahren unterstützen und gemeinsam eine Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren s...

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