Die Aufteilung von Kindern ist um des Kindeswohls willen in der Regel zu vermeiden.

Die Bindungen an Geschwister, auch bei Halbgeschwistern, sind häufig für ein Kind von überragender Bedeutung.[1]

Es gilt der Grundsatz, dass das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern für die Entwicklung förderlich ist, ein Auseinanderreißen von Geschwistern deshalb nach Möglichkeit zu vermeiden ist.[2]

Anderes gilt nur dann, wenn der Altersunterschied zwischen den Geschwistern derart erheblich ist, dass vom Zusammenleben keine Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung der Eltern für das Kind zu erwarten ist und auch sonst eine besondere Geschwisterbindung nicht vorhanden ist.[3]

Umgekehrt können die Bindungen des Kindes an seine Geschwister so stark wiegen, dass die Übertragung auch auf den deutlich weniger geeigneten Elternteil in Betracht kommt.[4]

Vereinbarungen der Eltern zur Aufteilung von Kindern bedürfen daher besonders gründlicher Prüfung und deshalb überzeugender Begründung der Eltern.

In geeigneten Fällen, etwa bei großem Altersunterschied der Kinder, kann eine Vereinbarung wie folgt formuliert werden.

[1] OLG Hamm, FamRZ 1996, S. 562 f. 563; OLG Brandenburg, ZfJ 1999 S. 28 ff., 31.
[2] OLG Celle, FamRZ 1992, S. 465 ff, 467; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, S. 182 f., 183; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 320 f., 321.
[3] OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, S. 184; vgl. dazu Büte, FK 2007, S. 16 ff., 18.
[4] OLG Bamberg, FamRZ 1998, S. 498 f, 499; zur mangelnden Bindungstoleranz vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389.

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