Im Verbundverfahren werden Kindschaftssachen gem. § 137 Abs. 3 FamFG zu Folgesachen, sofern ein Elternteil dies beantragt.[1] Das Gericht kann allerdings die Einbeziehung ablehnen, falls es dies aus Gründen des Kindewohls für nicht sachgerecht hält. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Gericht auch die Abtrennung möglich, § 140 Abs. 3 Satz 2 FamFG.[2]

Die frühere voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten ist damit nicht mehr möglich.Nach Abtrennung ist das Verfahren als isolierte Folgesache weiterzuführen (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Für die abgetrennte Folgesache entfällt sodann, auch für die 2. Instanz, der Anwaltszwang.[3]

  • Hinweis: Anträge und Beschlüsse aus dem Scheidungsverbund wirken in diesem neuen Verfahren nicht mehr fort.[4]
  • Weiterer Hinweis: Die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzes des Kindes ist allerdings nur bei einem isolierten Verfahren ohne parallel anhängige Ehesache gegeben (§§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO; 43 Abs. 1, 153 FamFG).

Im Verfahren selbst gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 621 a I ZPO, 26 FamFG). In diesem Rahmen steht es auch im Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten einholt. Die Entscheidung darüber ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar.

Die Einholung eines solchen Gutachtens bedarf allerdings der Zustimmung des Sorgeberechtigten.[5] Wird sie versagt, kann sie gem. § 1666 BGB gerichtlich ersetzt werden.

Im Verfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel erforderlich.[6] Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich ausnahmsweise um einen besonders einfachen Fall handelt,[7] z. B. bei Übereinstimmung der Eltern in der Frage der elterlichen Sorge.[8]

In Sorgerechtsverfahren sind die Eltern und die Kinder grundsätzlich anzuhören. Von der zwingend nach § 159 FamFG vorgeschriebenen Kindesanhörung kann nur aus "schwerwiegenden Gründen" abgesehen werden. Gründe sind Gefahren für das Wohl und die Gesundheit des Kindes im Falle seiner Anhörung.[9]

Eine Altersgrenze besteht für die Anhörung nicht. Allgemein wird jedoch angenommen, dass das Kind drei Jahre und älter sein muss, um angehört zu werden.[10]

Damit steht die Anhörung des Kindes nicht in der Entscheidungsbefugnis der Eltern. Sie kann auch dann nicht unterbleiben, wenn die Eltern übereinstimmend darum bitten.[11]

Im Verfahren wird ein Verfahrensbeistand für das Kind dann eingesetzt, wenn ein erheblicher Gegensatz zwischen den Interessen des Kindes und den seines gesetzlichen Vertreters besteht (§ 158 FamFG).[12]

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Entzug der gesamten Personensorge droht.[13]

Die Endentscheidung des Gerichts im Verbundverfahren ist sowohl hinsichtlich der Ehesache als auch im Hinblick auf das Sorgerecht anfechtbar, einheitlich mit der Beschwerde beim OLG (weitere Beschwerde zum BGH).

[1] Vgl. dazu Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, § 137 Rn. 53.
[2] Horndasch/Viefhues/Roßmann a. a. O. Rn. 56.
[5] OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 521.
[6] OLG Hamm, FamRZ 1999, 393.
[7] OLG Schleswig, OLGR 2000, 347.
[8] OLG Bamberg, FamRZ 2000, 763.
[9] OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 670 f., 671.
[10] OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 246 f., 247; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 247; OLG Köln, FamRZ 1999, 1517.
[11] OLG Zweibrücken a. a. O.
[13] OLG Saarbrücken, DAVorm 2000, 689.

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