Eltern pflegen, erziehen und beaufsichtigen das Kind; sie bestimmen auch seinen Aufenthalt[1], § 1631 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsam getroffene Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes bleibt, solange keine anderweitige gerichtliche Regelung getroffen ist, auch nach Trennung der Eltern bindend. Die Personensorge umfasst auch die Vertretung und Regelung bezüglich Angelegenheiten der schulischen Ausbildung. Eltern bestimmen (grundsätzlich) den Umgang des Kindes mit Dritten, § 1632 Abs. 2 BGB.

Die elterliche Sorge ist durch Schutzbedürfnisse, Erziehungsziel und Persönlichkeitsrechte des Kindes gebunden. Der Gesetzgeber hat Erziehungsgrundsätze aufgestellt.

§ 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das steigende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Dies beinhaltet ein partnerschaftliches Eltern-Kind-Verhältnis.

Ein Eingriff in den Ermessensbereich der Eltern, was nach deren subjektiver Auffassung dem Kindeswohl dient, setzt eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne § 1666 BGB voraus.[2] Außerhalb dieser Grenzen wird auch an einen Verstoß der Eltern gegen Erziehungsgrundsätze keine Folge geknüpft.

Zu Erziehungsgrundsätzen können Eheleute sowohl zu Beginn einer Ehe als auch bei Trennung und Scheidung Vereinbarungen treffen.

Zu Beginn einer Ehe bieten sich Vereinbarungen über Erziehungsgrundsätze vor allem dann an, wenn – zukünftige – Eheleute unterschiedlichen Kulturkreisen entstammen und deshalb über einen Erziehungsstil einig werden müssen.

Eingeordnet in weitere – notarielle – Vereinbarungen kann dies wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung von Grundsätzen zu Pflege und Erziehung zu Beginn der Ehe)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

erscheinen

  1. Herr Sabsudin A., geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau Renate B., geb. …, geb. am …, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eine

Ehevertrages

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am … die Ehe miteinander schließen.

Wir haben uns entschieden, nach der Eheschließung unsere Nachnamen beizubehalten und keinen Familiennamen zu wählen.

Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen. Ich, die Ersch. zu 2 bin von dem Ersch. zu 1 im 3. Monat schwanger.

Wir vereinbaren für unsere Ehe, was folgt:

 
§ 2 Vor- und Nachnamen des Kindes
  1. Wir verpflichten uns wechselseitig, als Vornamen für unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder zumindest einen Vornamen aus dem deutschsprachigen Raum sowie als Nachnamen denjenigen der Ersch. zu 2 zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt unverzögerlich nach Geburt des oder der Kinder abzugeben.
  2. Für den Fall, dass die Erschienenen über die Namensbestimmung des Vornamens gem. Zif. 1 nicht einig sind, wird das Bestimmungsrecht hierüber auf die Ersch. zu 2 übertragen.
  3. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Vereinbarung verpflichtet sich der Ersch. zu 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von … EUR (i. W. … Euro).
 
§ 3 Elterliche Sorge, Erziehungsgrundsätze

1. Wir, die Erschienenen, werden die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unsere gemeinsamen Kinder übernehmen.

2. Wir werden dabei nach Erziehungsgrundsätzen handeln, wonach eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, ohne seelische Verletzungen und/oder andere entwürdigende Maßnahmen erfolgt.

 
§ 4 … (evtl. weiteres)
 
§ 5 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Vereinbarung zur Bestimmung des Vor- und Nachnamens sowie zur elterlichen Sorge und …(evtl. weiteres) abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

… (ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung) …

(Urkundsausgang, Unterschriften)

[2] BVerfG, FuR 2022, 144 mit Anm. Soyka.

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