Begriff

Die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist seitens der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit anerkannt. Gesetzlich legitimiert § 28 Abs. 3 WEG diese Verpflichtung, da den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt ist, über die Art und Weise von Hausgeldzahlungen zu beschließen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch eine Zusatzgebühr gegenüber Wohnungseigentümern beschlossen werden, die trotz entsprechender Verpflichtung nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Einführung des Lastschriftverfahrens per Vereinbarung der Wohnungseigentümer stehen keine Bedenken entgegen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Bereich aber auch gemäß § 28 Abs. 3 WEG die Kompetenz zur entsprechenden mehrheitlichen Beschlussfassung zu.

BGH, Urteil v. 29.1.2016, V ZR 97/15: Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Dauerauftrag statt Einzugsermächtigung

    Ein statt der Einzugsermächtigung erteilter Dauerauftrag reicht nicht aus.

  2. Überhöhte Sondergebühr bei Nichtteilnahme am Einzugsverfahren

    Die Höhe der Sondergebühr muss sich in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung halten (Anhaltspunkt: ca. 2,50 EUR bis maximal 5 EUR; abhängig von der Höhe des Hausgelds).

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