Der Verwalter kann im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann eine Lastschriftabrede mit einem Wohnungseigentümer kündigen, wenn dieser etwa an seiner verfehlten Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.[1] Dies gilt auch, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren per Beschluss oder Vereinbarung begründet ist. Das Lastschriftverfahren soll gerade der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs dienen. Keiner Diskussion bedarf des darüber, dass der Verwalter eine Lastschriftvereinbarung im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kündigen kann, wenn es im Hinblick auf das Lastschriftverfahren mit einzelnen Wohnungseigentümern zu Mehrarbeit infolge überflüssiger Diskussionen kommt.

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