1.1 Mehrheitsbeschluss

Selbstverständlich bestehen keine Bedenken gegen eine Einführung des Lastschriftverfahrens per Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Bereich aber auch gemäß § 28 Abs. 3 WEG die Kompetenz zur entsprechenden mehrheitlichen Beschlussfassung zu. Denn es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und auch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn diese einen Mehrheitsbeschluss über die Zahlung von Hausgeld per Banklastschrift treffen und den einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe einer Einzugsermächtigung verpflichten. Das Lastschriftverfahren bietet neben erheblichen Rationalisierungsvorteilen auch Kostenvorteile. Nachteile für den einzelnen Zahlungspflichtigen ergeben sich demgegenüber keine. Letztlich ist auch die Eigentümergemeinschaft darauf angewiesen, dass die Hausgeldzahlungen pünktlich erfüllt werden, was im Lastschriftverfahren gewährleistet ist.

 
Achtung

"Sammelüberweisungen"

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen ihrer in § 28 Abs. 3 WEG geregelten Beschlusskompetenz hinsichtlich der Zahlung der Wohngelder "Sammelüberweisungen" verbieten und Einzelüberweisungen unter Angabe der betreffenden Wohnung von Mehrfacheigentümern verlangen.[1]

1.2 Gemeinschaftsordnung

Es dürfte generell ratsam sein, eine Regelung über das Lastschriftverfahren bereits in der Gemeinschaftsordnung zu treffen.

Bestimmt jedenfalls die Gemeinschaftsordnung die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zu erteilen, hierfür ein Bankkonto zu benennen und dort ein entsprechendes Guthaben zu unterhalten, ist dies wirksam.[1]

 
Achtung

Kein Dauerauftrag

Ein statt der Einzugsermächtigung erteilter Dauerauftrag reicht nicht aus.

1.3 Verwaltervertrag

Soweit eine entsprechende Vereinbarung oder aber eine Bestimmung in der Teilungserklärung oder aber auch ein entsprechender Mehrheitsbeschluss gemäß § 28 Abs. 3 WEG zur Einführung des Lastschriftverfahrens vorhanden ist, können entsprechende Bestimmungen im Verwaltervertrag den Verwalter direkt ermächtigen, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

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