Schadensersatzansprüche des Schuldners aus der Anordnung eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung können sich aus § 945 ZPO ergeben. In § 945 ZPO wird die Haftung des Gläubigers für den Fall begründet, dass sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder die angeordnete Maßnahme nach § 926 Abs. 2 ZPO oder § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage eines noch nicht endgültigen Titels vollstreckt wird und die damit verbundene Gefahr der Gläubiger trägt.

Dieser Schadensersatzanspruch des Schuldners muss in einem eigenen Klageverfahren geltend gemacht werden. Dabei kommt sowohl eine Leistungsklage auf Zahlung eines bezifferten Schadensersatzbetrags oder eine negative Feststellungsklage in Betracht. Anspruchsberechtigt ist nur der Anspruchsgegner wegen eines ihm entstandenen Schadens. Unter Umständen kann der Antragsgegner (Schuldner) die Liquidierung eines Schadens verlangen, der einem Dritten entstanden ist, der jedoch nicht Adressat der Maßnahme war. Anderenfalls hätte dieser eine eigene Anspruchsberechtigung.

Möglich ist es jedoch auch, den Anspruch des Schuldners, z. B. im Wege der Aufrechnung, in das Hauptsacheverfahren einzuführen, welches sich dem Eilverfahren anschließt. Nicht möglich ist es jedoch, den Schadensersatzanspruch in das schwebende Eilverfahren durch Aufrechnung einzuführen. Es bleibt dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs jedoch unbenommen, diesen Anspruch seinerseits durch Arrest oder einstweilige Verfügung zu sichern.

Der Anspruchsgegner muss sämtlichen Schaden ersetzen, der dem Schuldner der Maßnahme durch die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung der Vollstreckung oder Aufhebung der Maßnahme entsteht. Die Ersatzpflicht tritt unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Gläubigers ein. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff. BGB, wobei hier auch ein ggf. vorhandenes Mitverschulden des Schuldners der Maßnahme zu berücksichtigen ist, z. B. wenn der Schuldner in vorwerfbarer Weise den Anschein einer Arrestgefahr oder eines Verfügungsgrundes hervorgerufen hat.

Der Schadensersatzanspruch verjährt nach § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB

  • in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs und damit erst mit Eintritt des Schadens,
  • in 30 Jahren, ohne Rücksicht auf seine Entstehung und auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners, beginnend mit der rechtskräftigen Abweisung des Arrest- bzw. Verfügungsantrags oder des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheprozesses, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist.

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