Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer eV des Inhalts, ihn bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterzubeschäftigen.

Verfügungsanspruch

Im einstweiligen Rechtsschutz muss zunächst das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht werden.

Der Arbeitnehmer hat während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung. Dieser kann im Wege einer einstweiligen Verfügung in Form der Leistungsverfügung durchgesetzt werden. Nur in Ausnahmefällen kann dieser Beschäftigungsanspruch bei überwiegenden und schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers abgelehnt werden, z.B. wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer im Fall einer Beschäftigung geschäftsschädigend verhalten oder den Betriebsfrieden nachhaltig stören wird.

Darüber hinaus kann ausnahmsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses bestehen. Dabei kommt es auf den jeweiligen Stand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens an:

Vor dem Erlass eines erstinstanzlichen Urteils besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist oder aber ein besonderes, überragendes Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung besteht. Bloße wirtschaftliche Interessen des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung genügen für den Anspruch nicht. Hat der Arbeitnehmer den Prozess in erster Instanz gewonnen, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegeben; ein Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch abzulehnen, wenn er das erstinstanzliche Verfahren verloren hat.

In allen Fällen ist der Verfügungsanspruch auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu beschränken.

Verfügungsgrund

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ferner ein Verfügungsgrund vorliegen. Grundsätzlich besteht beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch die Möglichkeit, bereits in der Kündigungsschutzklage in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags einen Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung zu stellen, und zwar für den Fall, dass er mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Unterlässt dies der Arbeitnehmer, besteht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Verfügungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit, da der Arbeitnehmer damit die Eilbedürftigkeit seines Anliegens widerlegt (vgl. u. a. LAG, Düsseldorf, Urteil v. 6.2.1987, 2 (4) Sa 1848/86). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert war, gleichzeitig mit der Klage einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen, z.B. wegen längerer Krankheit oder bestehender Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen.

Geltend gemacht werden kann im Eilverfahren auch der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen, sofern der Betriebsrat frist- und formgemäß der ordentlichen Kündigung widersprochen hat. Ein derartiger Weiterbeschäftigungsanspruch besteht jedoch nicht bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Einstweilige Verfügung: Antrag auf Weiterbeschäftigung

An das

Arbeitsgericht ...

...

...

per beA

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des/der ...

- Antragsteller/in -

Verfahrensbevollmächtigte/r: ...

gegen

Firma …, gesetzlich vertreten durch ...

- Antragsgegnerin -

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin/des Antragstellers beantrage ich wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung den

Erlass der folgenden einstweiligen Verfügung:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller/die Antragstellerin bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem vor dem Arbeitsgericht … zum Aktenzeichen … Ca …/… anhängigen Kündigungsschutzverfahren als ... zu beschäftigen.

Weiter wird schon jetzt für den Fall des Obsiegens beantragt, eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zu erteilen.

Begründung:

Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist seit dem … als ... bei der Antragsgegnerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von … EUR beschäftigt.

Glaubhaftmachung: Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages als Anlage K 1 in Ablichtung anbei.

Mit Schreiben vom … hat die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum … gekündigt.

Glaubhaftmachung: Vorlage des Kündigungsschreibens als Anlage K 2 in Ablichtung anbei.

Hiergegen hat der Antragsteller/die Antragstellerin mit Schriftsatz vom …, bei Gericht eingegangen am …, eine Kündigungsschutzklage erhoben. Für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag wurde ein Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt.

Glaubhaftmachung: Beiziehung...

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