[Vorspann]

EINFÜHRUNG

Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen.

1. TEIL 1: PHYSIKALISCHE GEFAHREN

1.1. Symbol: explodierende Bombe

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS01

Abschnitt 2.1

Instabile explosive Stoffe und Gemische

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4

Abschnitt 2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B

Abschnitt 2.15

Organische Peroxide, Typen A, B

1.2. Symbol: Flamme

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS02

Abschnitt 2.2

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorien 1A und 1B[1] [Bis 16.10.2020: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1]

Abschnitt 2.3

Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2[2] [Bis 30.11.2014: Entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2]

Abschnitt 2.6

Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.7

Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F

Abschnitt 2.9

pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.10

pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.11

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.12

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3[3]

Abschnitt 2.15

Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F

Abschnitt 2.17 Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 und 4[4]

 

 

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/521. Anzuwenden ab 17.10.2020.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.
[3] Berichtigt durch Berichtigung der VO (EG) Nr. 1272/2008, Abl. L 94, S. 9.
[4] Angefügt durch Verordnung (EU) 2019/521. Anzuwenden ab 17.10.2020.

1.3. Symbol: Flamme über einem Kreis

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS03

Abschnitt 2.4

Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.13

Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.14

Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

1.4. Symbol: Gasflasche

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS04

Abschnitt 2.5

Gase unter Druck:

verdichtete Gase

verflüssigte Gase

tiefgekühlt verflüssigte Gase

gelöste Gase

 

 

1.5. Symbol: Ätzwirkung

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS05

Abschnitt 2.16

Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1[1]
[1] Berichtigt durch Berichtigung der VO (EG) Nr. 1272/2008, Abl. L 94, S. 9.

1.6. Für die folgenden Klassen und Kategorien der physikalischen Gefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5

Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.6

Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2

Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3[1]

Abschnitt 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G

Abschnitt 2.15: Organische Peroxide, Typ G

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.

2. TEIL 2: GESUNDHEITSGEFAHREN

2.1. Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS06

Abschnitt 3.1

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3

2.2. Symbol: Ätzwirkung

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS05

Abschnitt 3.2

Ätzwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1 und Unterkategorien 1A, 1B, 1C

Abschnitt 3.3

Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1
[1] 2.2 geändert durch Verordnung (EU) 2016/918 vom 19.5.2016. Anzuwenden ab 01.02.2018.

2.3. Symbol: Ausrufezeichen

 

 

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

 

 

GHS07

Abschnitt 3.1

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4

Abschnitt 3.2

Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2[1]

Abschnitt 3.3

Augenreizung, Gefahrenkat...

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