[1] 2.2 geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.
[2] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2019/521. Anzuwenden bis 16.10.2020.

2.2.1. Begriffsbestimmungen

2.2.1.1.

Entzündbares Gas: Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.

2.2.1.2.

Selbstentzündliches (pyrophores) Gas: ein entzündbares Gas, das dazu neigt, sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan zu entzünden.

2.2.1.3.

Chemisch instabiles Gas: entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

[1] 2.2.1 geändert durch Verordnung (EU) 2019/521. Anzuwenden ab 17.10.2020.

2.2.2. Einstufungskriterien

2.2.2.1.

Ein entzündbares Gas wird nach Tabelle 2.2.1. in die Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft. Entzündbare Gase, die selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil sind, werden stets in die Kategorie 1A eingestuft.

Tabelle 2.2.1

Kriterien für die Kategorisierung entzündbarer Gase

 

Kategorie Kriterien
1A Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

  1. entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder
  2. in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze,
außer wenn die Daten zeigen, dass sie die Kriterien der Kategorie 1B erfüllen.

 

Selbstentzündliche (pyrophore) Gase Entzündbare Gase, die sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan entzünden.

 

Chemisch instabile Gase A Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.

 

 

B Entzündbare Gase, die bei einer Temperatur von mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.
1B Entzündbare Gase

Gase, die die Entzündbarkeitskriterien der Kategorie 1A erfüllen, jedoch weder selbstentzündlich (pyrophor) noch chemisch instabil sind und die entweder

  1. eine untere Explosionsgrenze von mehr als 6 % Volumenanteil in der Luft haben oder
  2. eine fundamentale Flammengeschwindigkeit von weniger als 10 cm/s haben.
2 Entzündbare Gase Gase, die nicht in Kategorie 1A oder 1B und die im Gemisch mit Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben.
HINWEIS 1: Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen. Siehe Kapitel 2.3.
HINWEIS 2: Liegen keine Daten vor, die eine Einstufung in Kategorie 1B zulassen, wird ein entzündbares Gas, das die Kriterien der Kategorie 1A erfüllt, grundsätzlich in die Kategorie 1A eingestuft.
HINWEIS 3: Die spontane Entzündung selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase erfolgt nicht immer unmittelbar und kann verzögert erfolgen.
HINWEIS 4: Liegen keine Daten zu seinen pyrophoren Eigenschaften vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

2.2.2.2.

Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methoden nach der folgenden Tabelle zusätzlich in eine der beiden Kategorien für chemisch instabile Gase einzustufen:

Tabelle 2.2.2

Kriterien für chemisch instabile Gase

Kategorie Kriterien
A Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind
B Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind
[1] 2.2.2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/521. Anzuwenden ab 17.10.2020.

2.2.3. Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

Tabelle 2.2.3

Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase

 

Kategorie 1A Gase, die in die Kategorie 1A eingestuft werden, weil sie die Kriterien für selbstentzündliche (pyrophore) oder instabile Gase der Kategorie A/B erfüllen Kategorie 1B

 

Selbstentzündliches (pyrophores) Gas Chemisch instabiles Gas

 

Kategorie A Kategorie B
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr
Gefahrenhinweis H220: Extrem entzündbares Gas

H220: Extrem entzündbares Gas

H232: Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden

H220: Extrem entzündbares Gas

H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren

H220: Extrem entzündbares Gas

H231: Kann au...

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