Kurzbeschreibung

Der Mandant wird über den Erlass des Bußgeldbescheids informiert. Ihm wird mitgeteilt, wann die Einspruchsfrist endet, und gebeten sich vor Fristablauf mit dem RA in Verbindung zu setzen. Er wird über den Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister und ggf. über ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid informiert. Aus Gründen der anwaltlichen Fürsorglichkeit und der Vermeidung von Nachteilen ist im Zweifel auch ohne Rückmeldung des Mandanten zunächst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Anfrage an Mandanten

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Sehr geehrte Frau ... / geehrter Herr ...,

in Ihrer Angelegenheit hat die Bußgeldbehörde nun leider wegen der Ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit den anliegenden Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die für den Einspruch einzuhaltende Frist beträgt 2 Wochen und endet am

......

Ich bitte Sie, sich wegen der möglichen Einlegung des Einspruchs mit mir in Verbindung zu setzen. Ich werde ohne ausdrücklich erklärten Auftrag keinen Einspruch einlegen. Sollten Sie die Einlegung des Einspruchs wünschen, so müssten Sie mir hierzu bitte bis spätestens

.....

eine entsprechende Anweisung erteilen.

Alternativ

Eintragung wird nicht erfolgen

Die Ordnungswidrigkeit wird nicht im Fahreignungsregister eingetragen.[1]

Alternativ

Eintragung wird erfolgen, aber ohne Fahrverbot

Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Ein Fahrverbot droht hier nicht.[2]

Alternativ

Eintragung wird erfolgen einschl. Fahrverbot

Die Ordnungswidrigkeit wird mit zwei Punkten im Fahreignungsregister eingetragen, darüber hinaus droht ein Fahrverbot von … Monaten.[3]

Die bis heute entstandenen Kosten habe ich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Ich bedauere, dass es nicht möglich war, in dieser Sache bisher ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[1] Diese Klausel ist zu wählen, wenn keine Eintragung im Fahreignungsregister erfolgt.
[2] Das ist regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten der Fall, die mit einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister verbunden sind. Diese Klausel ist zu wählen, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister erfolgt, die Ordnungswidrigkeit aber nicht mit einem Fahrverbot belegt ist.
[3] Diese Klausel ist zu wählen, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister erfolgt und die Ordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot belegt ist. Bestimmte Ordnungswidrigkeiten sind mit einem Fahrverbot (dann auch mit dem Eintrag von 1 oder 2 Punkten) bedroht.

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