Es muss der Finanzrechtsweg gegeben sein. Dies ist der Fall in

  • Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet[1], also auf Steuern, die durch Bundes- oder EG-Recht geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
  • Zu den Abgabenangelegenheiten gehören auch Steuervergütungen[2], wie z. B. das durch die Familienkassen auszuzahlende und festzusetzende Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG[3];
  • Verfahren zur Vollstreckung von nicht steuerlichen Verwaltungsakten.[4]
  • Streitigkeiten öffentlicher und berufsrechtlicher Art nach dem Steuerberatungsgesetz[5], z. B. bei Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen der Lohnsteuerhilfevereine.
  • Sonstigen Finanzverwaltungsangelegenheiten[6], z. B. im Zusammenhang mit der Investitionszulage oder der Wohnungsbauprämie.

Kein Fall für den Finanzrechtsweg sind die Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Finanzämter im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.[7] Die Kompetenzen in diesem Bereich liegen bei den Strafgerichten.[8]

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