Leitsatz

Wer "ständig damit betraut ist, Versicherungen und Bausparverträge zu vermitteln", ist selbständiger Gewerbetreibender und Handelsvertreter i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn er hierbei im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Im Bereich der Vermittlung von Geschäften und Versicherungen für Dritte stellt das Gesetz auf die Abgrenzung zum unselbständigen Angestellten allein auf diese beiden Merkmale ab. Eines Rückgriffs auf weitere Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters bedarf es deshalb nicht. Es sind zwar alle Umstände des Falles in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich jedoch den beiden gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen. Vertragliche Pflichten der Versicherungsvertreter, die lediglich Konkretisierungen der Vorgaben aus § 86 HGB (Sorgfalts- und Unterrichtungspflichten) oder der aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind, begründen keine Weisungsabhängigkeit als Arbeitnehmer. So ist es mit der gesetzlichen Berichtspflicht eines selbständigen Versicherungsvertreters vereinbar, wenn er in wöchentlichen Intervallen lediglich über Zeit, Ort, Erfolg und Misserfolg seiner Besuche zu berichten hat. Etwas anderes gilt, wenn der Vertreter verpflichtet wird, umfangreich und in engen zeitlichen Intervallen über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten, und das Unternehmen damit die Möglichkeit erhält, ihn zu überprüfen und die selbstbestimmte Gestaltung seiner Tätigkeit zu beeinträchtigen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 15.12.1999, 5 AZR 169/99

Anmerkung

Praxishinweis: Auf die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV zur Scheinselbständigkeit kommt es nicht an, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus ihrem Rechtsverhältnis dem Rechtsanwender bereits bekannt sind, z. B. aufgrund einer schriftlichen Vetragsgestaltung oder unstreitiger Umstände.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge