Ein Anspruch auf die abschließend aufgeführten einmaligen Leistungen besteht, wenn die im Begriff genannten Dinge benötigt werden und Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird.

 
Hinweis

Feststellung der Bedürftigkeit

Einen Anspruch hat auch, wer zwar keine Regelsatzleistungen bekommt, aber den einmaligen Bedarf nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln decken kann. Bei der Frage, ob jemand bedürftig ist, wird zunächst der potenzielle Regelsatz inkl. der Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt. Das vorhandene Einkommen wird dann gegenübergestellt. Das Gesetz erlaubt es, auch künftiges Einkommen zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür ist ein Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern ist das Einkommen und Vermögen beider zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

6-Monats-Zeitraum

Der einmalige Bedarf wird am 1.4. beantragt und am 15.4. bewilligt. In den Monaten Mai bis Juli hat die Bedarfsgemeinschaft keine zusätzlichen Einnahmen, im August hat ein Ehepartner ein zusätzliches Einkommen, im September und Oktober haben beide Ehepartner ein zusätzliches Einkommen. Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, die Einkommen von April bis September heranzuziehen.

Über welchen Zeitraum innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Einkommen berücksichtigt wird, steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Diese nachträgliche Berücksichtigung stellt eine Unsicherheit für den Leistungsberechtigten dar, auf die man ihn hinweisen muss.

Bei voraussichtlich gleichbleibendem Einkommen kann über den zumutbaren Einkommenseinsatz bereits zusammen mit dem einmaligen Bedarf entschieden werden.

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