BMF, 13.03.1998, IV B 4 - S 2303 - 28/98

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen folgendes:

 

I. Allgemeines

 

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Nicht im Inland ansässige Korrespondenten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Journalisten, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die ihre journalistische Tätigkeit hauptberuflich ausüben, für Presseorgane mit Sitz im Inland tätig sind und überwiegend über ihr Gastland oder Drittländer berichten. Hauptberuflich als Journalist ist tätig, wer seine Einkünfte überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielt. Als Presseorgane gelten inländische Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländische Zeitungsunternehmen.

Wie Korrespondenten im Sinne dieser Begriffsbestimmung werden Personen mit Wohnsitz im Ausland behandelt, die zwar laufend oder gelegentlich inländischen Presseorganen Beiträge – gleich welcher Art – anbieten oder liefern, hauptberuflich aber eine andere als die journalistische Tätigkeit ausüben. Auf die Einkünfte dieser Personen aus Beiträgen für die genannten inländischen Presseorgane sind die Grundsätze der Nummer II und III ebenfalls anzuwenden.

 

2. Steuerpflicht

Der nicht im Inland ansässige Korrespondent ist in der Regel beschränkt steuerpflichtig, wenn nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt. Die Vergütungen, die von den genannten inländischen Presseorganen an ihn gezahlt werden, unterliegen in der Regel dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG. Seit dem 1.1.1996 unterliegen beschränkt steuerpflichtige Korrespondenten, die als Arbeitnehmer tätig sind, grundsätzlich nicht mehr dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern dem Lohnsteuerabzug nach § 39 d EStG, wenn ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist. Kann die Lohnsteuer nicht erhoben werden, ist der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG vorzunehmen.

Der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG beträgt 25 % der Einnahmen. Die Einnahmen dürfen nicht um Beträge im Sinne des § 3 Nrn. 13, 16 und 64 EStG gemindert werden.

Die maßgeblichen Berechnungssätze der Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer mit und ohne Übernahme der Abzugssteuern und des Solidaritätszuschlages durch den Schuldner der Vergütung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden und sind auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden. Die Berechnungssätze gelten unverändert auch bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Steuersätze in % Berechnungssätze in % ohne Übernahme von Abzugssteuern und SolZ* Berechnungssätze in % und Übernahme von Abzugssteuern und SolZ*
§ 50 a EStG SolZ* USt § 50 a EStG SolZ USt § 50 a EStG SolZ USt
25 5,5   25 1,37   33,96 1,86  
25 5,5 7 26,75 1,47 7 37,27 2,04 9,75
25 5,5 15 28,75 1,58 15 41,27 2,26 21,53
ab 1.4.1998
25 5,5 16 29,00 1,59 16 41,78 2,29 23,05

* SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995. Der Solidaritätszuschlaq bemißt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 SolZG – soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzug nach e 50 a EStG einzubehalten ist- nach dem ab 1.1.1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

Beispiel:

Die Netto-Vergütung, die im Juni 1998 ausgezahlt wird, unterliegt dem Steuerabzug nach§ 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 25 %. Darüber hinaus wird Umsatzsteuer i.H.v. 16 % geschuldet.

Ausgezahlte Netto-Vergütung 1.000,00 DM
41,78 %.  
nach§ 50 a Abs. 4 EStG 417,80 DM
  1.417,80 DM
2,29 %  
nach§ 3 Abs. 1 SolZG 22,90 DM
  1.440,70 DM
23,05 %.  
nach§ 12 UStG 230,50 DM
Brutto-Vergütung 1.671,20 DM

Danach ergeben sich als:

ESt/KSt nach§ 50 a Abs. 4 EStG: 25 % von 1.671,20 DM = 417,80 DM
SolZ nach§ 3 Abs. 1 SolZG : 5,5 % von 417,80 DM = 22,90 DM
USt nach§ 12 UStG : 16 % von 1.440,70 DM = 230,50 DM

Von dem Steuerabzug wird abgesehen, wenn

  1. a) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, welches das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist,

    oder

  2. b) in anderen Fällen, wenn nachgewiesen wird, daß von diesen Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird.

In diesen Fällen darf der Schuldner den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG nur unterlassen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen (vgl. nachstehend Nummer II) bzw. des Finanzamtes (vgl. nachstehend Nummer III) vorliegt. Wegen der Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts für den Lohnsteuerabzug vgl. nachstehend Nr. II 5 bzw. Nr. III b.

 

3. Sonderfälle

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