Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (>BFH vom 5.5.2010 – BStBl 2011 II S. 164 und vom 11.11.2010 – BStBl 2011 II S. 966). Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Krankenversicherungsbeiträge, deren Zahlung der Stpfl. übernommen hat, zuzurechnen (>BFH vom 31.10.1973 – BStBl 1974 II S. 86). Eine Kapitalabfindung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, kann nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (>BFH vom 19.6.2008 – BStBl 2009 II S. 365).

Abgrenzung zu § 33 EStG

  • Typische Unterhaltsaufwendungen – insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen – können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Erwachsen dem Stpfl. außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht (>BFH vom 19.6.2008 – BStBl 2009 II S. 365 und BMF vom 2.12.2002 – BStBl I S. 1389).
  • Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (>BFH vom 30.6.2011 – BStBl 2012 II S. 876).
  • Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2.

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • Allgemeines

    Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (BFH vom 17.10.1980 – BStBl 1981 II S. 158).

  • Ausbildungshilfen

    Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (>BFH vom 4.12.2001 – BStBl 2002 II S. 195). Der Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht steht dem Kindergeldanspruch gleich (>BFH vom 4.12.2003 – BStBl 2004 II S. 275).

  • Einkünfte und Bezüge

  • Elterngeld

    Das Elterngeld zählt in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen (>BFH vom 20.10.2016 – BStBl 2017 II S. 194).

  • Leistungen für Mehrbedarf bei Körperschaden

    Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, sind keine anzurechnenden Bezüge (>BFH vom 22.7.1988 – BStBl II S. 830).

  • Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung:

    Ein Stpfl. unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit 150 € monatlich. Dieser erhält Arbeitslohn von jährlich 7.200 €. Davon wurden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 1.459 € abgezogen (Krankenversicherung 568 €, Rentenversicherung 673 €, Pflegeversicherung 110 € und Arbeitslosenversicherung 108 €). Daneben erhält er seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung i. H. v. 150 € monatlich.

    Tatsächliche Unterhaltsleistungen     1.800 €
    Ungekürzter Höchstbetrag     9.408 €
    Erhöhungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG      
    Krankenversicherung 568 €    
    abzüglich 4% – 22 €    
    (>BMF vom 24.5.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 83, >Anhang 1a II.1)      
    verbleiben 546 € 546 €  
    Pflegeversicherung   + 110 €  
    Erhöhungsbetrag     656 €
    Ungekürzter Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag gesamt     10.064 €
           
    Einkünfte des Sohnes      
    Arbeitslohn 7.200 €    
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag   - 1.000 €    
    Einkünfte i. S. d. § 19 EStG   6.200 € 6.200 €  
    Leibrente   1.800 €    
    Hiervon Ertragsanteil 44 %   792 €    
    Werbungskosten-Pauschbetrag   -102 €    
    Einkünfte i. S. d. § 22 ES...

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