Rn 23

Verwertet der Insolvenzverwalter mit Einverständnis der Sicherungsgläubiger ein Wirtschaftsgut freihändig und fließt nach Befriedigung des Sicherungsgläubigers der Masse lediglich ein Erlös zu, der geringer ist als die Einkommensteuer, die die Veräußerung auslöst (Auflösung stiller Reserven), so ist dennoch die Einkommensteuer aus dem Veräußerungsgewinn in voller Höhe Masseverbindlichkeit und nicht nur in Höhe des der Masse zugeflossenen Übererlöses.[43]

Begründet wird dies damit, dass ein, eine Einkommensteuer auslösender Veräußerungsgewinn durch die Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters entsteht und damit Masseverbindlichkeit ist. Wird die Steuerschuld aus der Veräußerung nicht durch die Masse getragen, so müsste diese aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners beglichen werden, dem der Erlös jedoch ebenfalls nicht zugeflossen ist.

Nachdem derartige Verbindlichkeiten nicht der Restschuldbefreiung unterliegen und der Insolvenzverwalter einerseits zur Verwertung der Massegegenstände verpflichtet ist, andererseits nicht zu Lasten des insolvenzfreien Vermögens des Schuldners Verbindlichkeiten begründen kann, verbleibt nur die Bewertung als Masseverbindlichkeit.

Hierbei ist es unbeachtlich, in welchem Umfang ein aus einer Verwertungshandlung erfolgter Veräußerungserlös zur Masse gelangt ist.

Auch wenn es unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung vermehrt zur Freigabe von mit Sicherungsrechten belasteten Wirtschaftsgütern an den Insolvenzschuldner kommt, läge der Grund nicht in der geänderten Rechtsprechung des BFH.[44]

Der bisherigen zur Konkursordnung ergangenen Finanzrechtsprechung[45] kann nicht mehr gefolgt werden, da die Restforderung, soweit sie nicht aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist, aus dem insolvenzfreien Bereich des Schuldners zu befriedigen wäre und dies der seit Geltung der Insolvenzordnung eingeführten Restschuldbefreiung widerspricht.

Die nunmehr überholte Finanzrechtsprechung ging davon aus, dass Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nicht nur das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, sondern auch das Steuerobjekt, das die Steuer auslöst.

[43] Vgl. BFH 16.05.2013, IV R 23/11 Änderung der Rechtsprechung.
[45] Vgl. BFH 29.03.1984, IV R 271/93.

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