Für folgende Personenkreise bestehen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen:

  1. Bezieher von Witwen- und Witwerrenten oder einer Erziehungsrente, wenn der versicherte Ehegatte/Lebenspartner

    • vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
    • zwar nach dem 31.12.2001 verstorben ist, die Ehe/Lebenspartnerschaft jedoch vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner (bei Erziehungsrenten mindestens einer der geschiedenen Ehegatte/Lebenspartner am 1.1.2002 das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Waisenrentenberechtigte, wenn die Waise vor dem 1.1.2002 geboren ist (keine Einkommensanrechnung bei Waisenrenten ab 1.7.2015 mehr).

Liegt Vertrauensschutz vor, werden nicht alle Einkommensarten angerechnet.[1] Unberücksichtigt bleiben Aufstockungsbeträge und Zuschläge für Altersteilzeitarbeit, kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, die nicht aufgrund von öffentlichem Recht von einem Sozialleistungsträger gezahlt werden (z. B. Krankengeld aus einer privaten Versicherung), Betriebsrenten, private Versorgungsrenten, Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen (VBL) und Vermögenseinkommen.

Hat am 31.12.2001 bereits ein Anspruch auf eine Rente wegen Todes bestanden, gelten darüber hinaus bei einigen anrechenbaren Einkommensarten gesonderte Abzugsbeträge bei der Ermittlung des Nettobetrags. Dies sind u. a. bei

  • einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften 43,6 % (bei Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 42,7 %),
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung 31 % (bei Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 29 %).
[1] Vgl. Abschn. 2.1bis 2.5.

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