Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind:

  • Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt,
  • Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG gefördert worden sind ("Riester-Rente"),
  • Renten, die an Verfolgte i. S. d. § 1 BEG gezahlt werden und die Zeiten aufgrund der Verfolgung enthalten,[1]
  • Arbeitsentgelt, das ein Mensch mit Behinderung von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.[2]

Darüber hinaus sind folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:

  • Sogenannte abgeleitete Renten- oder Versorgungsansprüche, die aus der Versicherung oder Versorgung des Verstorbenen gezahlt werden. Hierzu gehören Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten, die Witwenpension und das Waisengeld. Die Erziehungsrente, die zwar auch zu den Renten wegen Todes gehört, ist jedoch anrechnungsfähig. Sie wird aus der eigenen Versicherung des Rentenberechtigten gezahlt.
  • Steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG, ausgenommen Aufstockungsbeträge und Zuschläge für Altersteilzeitarbeit.[3]
  • Bürgergeld, Eingliederungshilfe, Kriegsopferfürsorge, Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld, Kindererziehungsleistung.
  • Zweckgebundene Zuschüsse, z. B. Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner.[4]
  • Ausbildungs-Förderungsleistungen.
  • Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Vorschriften sowie Steigerungsbeträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.[5]

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