Zum Vermögenseinkommen zählen im Wesentlichen die Einkommen nach den §§ 20 bis 23 EStG. Dies sind alle Einkommen, die mit dem Einsatz von Vermögenswerten erzielt werden, auch wenn der Rentenberechtigte sie geerbt hat. Anrechenbar sind

  • Kapitaleinkünfte, z. B. Zinsen aus Sparbüchern, Sparbriefen und Sparverträgen, Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren (Bundesschatzbriefe),
  • Einnahmen aus Versicherungen, d. h. die in der Versicherungssumme enthaltenen Anteile aus Zinsen, Überschussbeteiligungen und Bonusanteilen,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere Anschaffung und kurzfristige Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren.

Maßgebend ist bei Kapitaleinkünften und Einnahmen aus Versicherungen das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrags, bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten.

Bei einem regelmäßigen Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich ein Zwölftel der im Vorjahr erzielten Vermögenseinkünfte. Wird nur einmalig ein Vermögenseinkommen erzielt, gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrags als monatliches Einkommen, es wird ab dem Folgemonat der Zahlung für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten berücksichtigt.

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