Maßgebend ist das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich aller in dieser Zeit angefallenen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ist im Vorjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, wird das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt. Das laufende Erwerbseinkommen wird ausnahmsweise auch dann berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % niedriger ist als das Vorjahreseinkommen. Sonderzahlungen werden dabei zu einem Zwölftel berücksichtigt.

  • Arbeitsentgelt

    Zur Ermittlung des Nettobetrags werden abgezogen:

     
    Arbeitnehmer 40,0 %
    andere versicherungsfrei Beschäftigte (z. B. Vollrentenbezieher) 30,5 %
    Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, DO-Angestellte 27,5 %

    Aufstockungsbeträge nach dem SGB VI für Altersteilzeit bei Arbeitnehmern werden nicht gekürzt. Zuschläge für Altersteilzeit nach dem Besoldungsrecht dagegen um einen Betrag von 7,65 %.

  • Arbeitseinkommen

    Vom Arbeitseinkommen werden zur Ermittlung des Nettobetrags grundsätzlich 39,8 % abgezogen, es sei denn, aus der Selbstständigkeit werden steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens (ab 2009) erzielt. In diesem Fall werden nur 24,8 % abgezogen.

  • Zum Erwerbseinkommen zählen außerdem

     
    Bezüge der Minister und parlamentarischen Staatssekretäre und Entschädigungen der Abgeordneten Abzug 27,5 %
    Vorruhestands- und Überbrückungsgelder des Arbeitgebers Abzug 40,0 %

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