Maßgebend ist das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich aller in dieser Zeit angefallenen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ist im Vorjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, wird das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt. Das laufende Erwerbseinkommen wird ausnahmsweise auch dann berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % niedriger ist als das Vorjahreseinkommen. Sonderzahlungen werden dabei zu einem Zwölftel berücksichtigt.
Zur Ermittlung des Nettobetrags werden abgezogen:
Arbeitnehmer 40,0 % andere versicherungsfrei Beschäftigte (z. B. Vollrentenbezieher) 30,5 % Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, DO-Angestellte 27,5 % Aufstockungsbeträge nach dem SGB VI für Altersteilzeit bei Arbeitnehmern werden nicht gekürzt. Zuschläge für Altersteilzeit nach dem Besoldungsrecht dagegen um einen Betrag von 7,65 %.
Vom Arbeitseinkommen werden zur Ermittlung des Nettobetrags grundsätzlich 39,8 % abgezogen, es sei denn, aus der Selbstständigkeit werden steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens (ab 2009) erzielt. In diesem Fall werden nur 24,8 % abgezogen.
Zum Erwerbseinkommen zählen außerdem
Bezüge der Minister und parlamentarischen Staatssekretäre und Entschädigungen der Abgeordneten Abzug 27,5 % Vorruhestands- und Überbrückungsgelder des Arbeitgebers Abzug 40,0 %
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