Einkommen, das mit einer

zusammentrifft, ist – sofern es einen Freibetrag übersteigt – zu 40 % auf die jeweilige Rente anzurechnen. In den ersten 3 Kalendermonaten des Rentenbezugs findet grundsätzlich keine Einkommensanrechnung statt (sog. Sterbevierteljahr oder Sterbeübergangszeit).

 
Praxis-Beispiel

Sterbevierteljahr

 
Tod der Ehefrau 3.5.
a) Die Verstorbene hat bis zum Tod eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.
b) Die Verstorbene hatte keine Rente bezogen.
Witwerrente beginnt am a) 1.6.
b) 3.5.
a) Auf die Witwerrente ist in der Zeit vom 1.6. bis 31.8. kein Einkommen anzurechnen.
b) Auf die Witwerrente ist in der Zeit vom 3.5 bis 31.8. kein Einkommen anzurechnen.

Seit 1.7.2015 wird auf Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet.

Angerechnet wird nur berücksichtigungsfähiges Einkommen, das mit der Rente zeitlich zusammentrifft. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass ein Anspruch auf Rente und Einkommen zeitlich nebeneinander besteht. Es kommt nicht darauf an, ob die Rente oder das Einkommen auch tatsächlich gezahlt werden. Die Rente und das Einkommen können erstmalig zum Rentenbeginn oder danach zu jedem beliebigen Zeitpunkt erstmals oder auch erneut zusammentreffen.

Fällt das zu berücksichtigende Einkommen weg, endet die Einkommensanrechnung. Die Rente wird ab dem Tag nach dem Wegfall ungekürzt gezahlt.

 

Schritt für Schritt

Die Einkommensanrechnung wird in 3 Schritten durchgeführt:

  • Das Bruttoeinkommen wird in Nettobeträge umgerechnet. Hierzu werden – je nach Einkommensart unterschiedlich hohe – Pauschalbeträge von dem Bruttoeinkommen abgezogen. Bei einigen Einkommensarten wird kein Pauschalbetrag, sondern die vom Berechtigten tatsächlich gezahlten Sozialabgaben abgezogen.
  • Danach wird geprüft, wie weit das "nettoisierte" Einkommen über einem Freibetrag liegt. Nur dieser übersteigende Betrag wird bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.
  • Abschließend wird der Anrechnungsbetrag ermittelt. Der Betrag des "Nettoeinkommens", der über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 % berücksichtigt. Die Rente wird um diesen Anrechnungsbetrag gemindert. Ist der Anrechnungsbetrag höher als die Rente, wird sie nicht mehr gezahlt und ruht somit.

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