Begriff

Eingliederungshilfe ist die Hilfe eines Rehabilitationsträgers für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, um ihnen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Wird die Hilfe nicht wegen einer körperlichen oder geistigen, sondern wegen einer seelischen Behinderung benötigt, ist die Hilfe für Kinder und Jugendliche als Jugendhilfe vom Jugendamt zu gewähren.

Ab 1.1.2028 gilt die sog. "Große Lösung", d. h., dass das Jugendamt dann für alle junge Menschen mit Behinderungen, auch geistiger oder körperlicher Art, zuständig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht des Jugendamts, Kindern und Jugendlichen, die eine seelische Behinderung haben oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu leisten, ist in § 35a SGB VIII (wurde durch das KJSG v. 9.6.2021 geändert) normiert.

Die Hilfeform bestimmt § 35a Abs. 2 SGB VIII. Außerdem definiert § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den Begriff der seelischen Behinderung.

Für den Umfang der Hilfe gilt das SGB IX.

Die Jugendhilfe als Rehabilitationsträger ist in § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX aufgeführt. Mit der Frühförderungsverordnung (FrühV) i. d. F. ab 1.1.2018 wird die Früherkennung und Frühförderung von noch nicht schulpflichtigen Kindern mit Behinderungen in interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren angestrebt. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 als Gesetz gilt, ersetzt Teilhabe durch Inklusion.

Auch nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 23.12.2016 hat sich an der Geltung des § 35a SGB VIII nichts geändert (vgl. hierzu Kunkel/Kunkel, ZFSH/SGB 2017,194). Mit Inkrafttreten von Art. 9 BTHG zum 1.1.2020 wurde die Verweisung auf das SGB XII ersetzt durch die Verweisung auf das SGB IX mit dessen Teil 2. Teil 1 des SGB IX mit den allgemeinen Regelungen gilt bereits seit 1.1.2018.

Dass bei Teilleistungsstörungen die Eingliederungshilfe nur ausnahmsweise zu leisten ist, haben OVG Rheinland–Pfalz, Beschluss v. 26.3.2007, 7 E 10212/07 und Bay. VGH, Beschluss v. 18.2.2013, 12 CE 12.2104 entschieden.

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