Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Ermessen ist nicht gegeben. Liegt eine seelische Behinderung vor, muss das Jugendamt die Leistung gewähren.

Das Kind oder der Jugendliche ist selbst anspruchsberechtigt im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung, bei der der Personensorgeberechtigte den Rechtsanspruch hat. Wird der Rechtsanspruch geltend gemacht, werden die Kinder und Jugendlichen aber von dem Personensorgeberechtigten vertreten. Ab 15 Jahre kann der Jugendliche selbst Eingliederungshilfe beantragen, da er zu diesem Zeitpunkt handlungsfähig[1] ist.

Für junge Volljährige, also bis zum 27. Lebensjahr, sind Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe für junge Volljährige zu gewähren.[2] In der Regel wird die Hilfe nur bis zum 21. Lebensjahr gewährt, muss aber im begründeten Einzelfall darüber hinaus fortgesetzt werden.[3]

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