Die Hilfe wird ambulant, teilstationär oder stationär gewährt.[1] Ambulant sind alle Beratungs- und therapeutischen Leistungen. Teilstationär wird die Hilfe gewährt in Kindertageseinrichtungen oder bei Tagespflegepersonen, die bei entsprechender Qualifizierung Sonderpflegestellen genannt werden. Vollstationär ist die Hilfe, wenn sie in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen Wohnform nach einem Konzept geleistet wird. In der Jugendhilfe ist die Hilfe auch dann vollstationär, wenn sie in Familienpflege geleistet wird. In der Sozialhilfe ist die Hilfe in Familienpflege aber eine ambulante Hilfe.

Eingliederungshilfe kann auf Antrag auch in Form eines "trägerübergreifenden Persönlichen Budgets" geleistet werden.[2] Auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets besteht ein Rechtsanspruch.[3] Das Budget wird zur Verfügung gestellt, damit sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbstständig einkaufen kann.

Seit 1.1.2018 fördert der Bund die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (Peer-Counseling)[4]. Ferner ist ein Teilhabeplan[5] vom Rehabilitationsträger aufzustellen.

[2] § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 57 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 17 SGB IX i. d. F. bis 31.12.2019.
[3] § 29 SGB IX; anders aber OVG NRW, Beschluss v. 10.12.2018, 12 A 3136/17; vgl. Kunkel, ZfF 2018, S. 25.

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