Das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 führte zu einer weitgehenden Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008. Weitere Gesetzesänderungen erfolgten durch G. 8.1.2010.[1] Aufgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erhalten sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner (Steuerklasse gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einen Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Auch beim besonderen Versorgungsfreibetrag erfolgte eine Anpassung auf 256.000 EUR (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

In anderen Bereichen des ErbStG geltende Anpassungen:

  • Eingetragene Lebenspartner leben, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie werden bei der Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleichs gleichgestellt. So kann die volle Zugewinnausgleichsforderung auch von eingetragenen Lebenspartnern nach § 5 Abs. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden.
  • Wird der überlebende Lebenspartner weder Erbe noch Vermächtnisnehmer oder schlägt er die Erbschaft aus und macht er den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 6 Satz 2 LPartG geltend, ist dies nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerbar.
  • Errichten Lebenspartner nach § 10 Abs. 4 LPartG ein gemeinschaftliches Testament, haben auch die mit dem verstorbenen Lebenspartner näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis zum erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden.[2]
  • Als Personen der Steuerklasse I erhalten eingetragene Lebenspartner für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen Freibetrag von 12.000 EUR.
  • Die lebzeitigen Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim[3] unabhängig von Größe und Wert nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wurden über den Ehegatten hinaus ab 2009 auch auf den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erweitert.[4]
  • Seit 1.1.2009 gilt der steuerfreie Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Dabei kommt es auf die Größe und den Wert des Familienheims nicht an.[5]

    Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.[6]

  • .Vereinbaren Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft, fällt die sich daraus ergebende Bereicherung des weniger vermögenden Lebenspartners unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
  • Sofern die Umwandlung der Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgte und ein Änderungsantrag bis 31.12.2020 gestellt wurde, waren entsprechende Steuerbescheide zu ändern, d. h. die Steuerbefreiung ist zu gewähren (S. Tz. 3.2. und Tz. 3.3.).
[1] BGBl I 2010 S. 1768.
[5] BFH, Urteil v. 3.6.2014, II R 45/12, BFH/NV 2014 S. 1662: Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i. S. des § § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
[6] Oberste Finanzbehörden der Länder, GLE v. 9.2.2022, S 3812; R E 13.4 Abs. 6 Satz 8 ErbStR.

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