Leitsatz

Eingeschränkte Sondernutzung einer Gehwegsfläche vor dem Restaurant zur Gästebewirtung

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ist kraft Vereinbarung einem Restaurant-Teileigentümer durch sein Sondernutzungsrecht gestattet, vor seinem Teileigentum "Verkaufseinrichtungen bzw. Hinweis- und Reklameschilder aufstellen zu dürfen, soweit dadurch der Fußgängerverkehr nicht erheblich beeinträchtigt werde", gestattet dies nicht, Gäste des Speiserestaurants an den auf den sondergenutzten Gehwegflächen aufgestellten Tischen und Stühlen zu bewirten. Hierbei handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht um einen "Verkaufsvorgang". Ein Gastwirt verkauft nicht Waren gem. § 433 BGB; zwischen Wirt und Gast kommt vielmehr ein Vertrag nach § 651 BGB zustande. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise verfügt ein Speiserestaurant somit i.d.R. nicht über "Verkaufseinrichtungen".

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2005, 2Z BR 239/04BayObLG v. 8.3.2005, 2Z BR 239/04

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