Ebenso wenig wie im BGB, sind auch in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer nicht alle in der Praxis auftretenden Rechtsfragen des Nachbarrechts umfassend geregelt. Deshalb hat die Rechtsprechung das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelt, um auf der Grundlage richterlicher Rechtsfortbildung Interessenkonflikte lösen zu können.

Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB seinen Niederschlag findet. Diese Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach zwar nur die Art und Weise einer geschuldeten Leistung im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses. Es ist aber seit Langem anerkannt, dass § 242 BGB eine weit über den eigentlichen Wortsinn hinaus gehende Bedeutung hat. Rechtsprechung und Rechtslehre haben deshalb aus dieser Vorschrift den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz entnommen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe.[1] Dies beruht auf dem Gedanken, dass jedem Recht sozialethische Schranken immanent sind, die zu einer sozial angemessenen Rechtsausübung verpflichten. § 242 BGB setzt damit der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt.

In Konsequenz dieser Rechtsprechung ist zu beachten, dass sich die Rechte und Pflichten der Nachbarn in den gesetzlich geregelten Bereichen grundsätzlich nur nach den einschlägigen Vorschriften bestimmen. Weil hier der Gesetzgeber den nachbarlichen Interessenausgleich gerade unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange regelt, ist die zusätzliche Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht geboten. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist jedoch Maßstab für die Beurteilung der nachbarlichen Rechte und Pflichten bei gesetzlich nicht oder nicht ausreichend geregelten nachbarlichen Interessenkonflikten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Hammerschlags- und Leiterrecht in Bayern

So kann sich etwa für Bayern, in dem das Hammerschlags- und Leiterrecht gesetzlich nicht geregelt ist, die Pflicht des Nachbarn zur Duldung eines Baugerüstes auf seinem Grund und Boden aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

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