Das bürgerliche Recht ist zumeist nicht zwingendes Recht. Das bedeutet, dass die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen im Allgemeinen vertraglich regeln können. Treffen sie keine derartige vertragliche Vereinbarung, kommen die genannten Vorschriften zur Anwendung.

Für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht sind die ordentlichen Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, BGH) zuständig.

Dreh- und Angelpunkt des privaten Nachbarrechts ist das Grundstück, das in räumlicher Beziehung zu anderen Grundstücken steht. Das betrifft zum einen dessen räumliche Abgrenzung gegenüber Nachbargrundstücken und damit zusammenhängend die Regelung von Grenzstreitigkeiten. Zum anderen ist es Aufgabe des Nachbarrechts, für einen Ausgleich der nachbarlichen Interessen bei der Grundstücksnutzung zu sorgen. Denn würde jeder ohne Rücksicht auf den Nachbarn auf seinem Grundstück tun und lassen können, was ihm beliebt, und gleichzeitig alle ihm lästig erscheinenden Einwirkungen aus Nachbargrundstücken verhindern können, so würde dies zu einer Dauerfehde zwischen den Nachbarn führen. Deshalb räumt das BGB jedem Eigentümer das Recht, mit seinem Grundstück "nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen", nur insoweit ein, als "nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen", wie es in § 903 Satz 1 BGB formuliert wird. Insoweit hat das Nachbarrecht eine wichtige Funktion zur Wahrung des Rechtsfriedens.

2.1.1 Grenzsteitigkeiten

Von der Sache her und seiner inneren Logik entsprechend tritt das Nachbarrecht erstmals in Funktion, wenn es zwischen angrenzenden Nachbarn Grenzstreitigkeiten zu lösen gilt. Jeder Grundstückseigentümer hat schließlich ein vitales Interesse, über den Verlauf seiner Grundstücksgrenze klare Verhältnisse zu schaffen. Je nach dem Anlass für die Meinungsverschiedenheiten bietet das BGB zwei Lösungen an.

  • Grenzabmarkung

    Ist der Grenzverlauf als solcher unstreitig, fehlen aber feste Grenzzeichen, wurden sie im Laufe der Zeit unkenntlich oder von ihrem ursprünglich richtigen Standort versetzt, dann hat jeder Grundstückseigentümer gegenüber seinem unmittelbaren Nachbar einen Anspruch dahingehend, dass dieser an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitwirkt. Diese Fallgestaltung wird als Grenzabmarkung bezeichnet und ist in § 919 BGB geregelt.

  • Grenzscheidung

    Geht es auf der anderen Seite darum, dass sich der richtige Grenzverlauf nicht ermitteln lässt und deshalb Streit entsteht, dann kommt die Grenzscheidung in Betracht, bei der die gemeinsame Grundstücksgrenze durch den Richter festgelegt wird. Das ist der Fall der sog. Grenzverwirrung des § 920 BGB.

2.1.2 Grenzanlagen

Gibt der Verlauf der Grundstücksgrenze keinen Anlass für nachbarlichen Ärger, kann sich dieser aus dem Vorhandensein von gemeinschaftlichen Grenzanlagen bzw. Grenzeinrichtungen entwickeln, die sich auf der gemeinsamen Grenze befinden und die "zum Vorteil beider Grundstücke dienen", wie das Gesetz es verlangt.[1]

In Betracht kommen hier etwa

  • Lichtschächte zwischen angrenzenden Häusern,
  • Grenzraine zum Pflugwenden zwischen 2 Äckern,
  • auf der gemeinsamen Grenze stehende Hof- und Gartenmauern,
  • Grenzzäune und Grenzhecken sowie
  • schließlich Grundstückseinfahrten und Hofflächen, durch welche die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft.

Diese Grenzanlagen sind häufig so alt, dass sich nicht mehr feststellen lässt, wer sie hergestellt hat und ob die Herstellung seinerzeit im beiderseitigen Einvernehmen der damaligen Nachbarn erfolgte. Da in der Folgezeit im Allgemeinen die beteiligten Nachbarn auch weniger ein Interesse an der Klärung der Eigentumsfrage als vielmehr an der Nutzung dieser Einrichtungen haben, verzichtet das BGB auf den Versuch einer Eigentumszuordnung. Es stellt vielmehr die widerlegbare Vermutung auf, dass beide Nachbarn die Grenzanlagen bei hälftiger Kostentragung gemeinschaftlich nutzen können und dass eine Veränderung oder Beseitigung einer solchen Grenzanlage zu unterbleiben hat, solange einer der Nachbarn ein Interesse an deren Fortbestand bekundet.[2]

Im BGB finden sich auch Regelungen über Grenzbäume und Grenzsträucher, die auf der gemeinsamen Grenze von Nachbargrundstücken wachsen.[3] Hier gilt, dass jeder der Nachbarn die Beseitigung dieser Gehölze verlangen kann, es sei denn, sie dienen als Grenzzeichen und können nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden. In so einem Fall ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen.

Eine besonders geregelte Grenzanlage ist die Nachbarwand – auch Kommunmauer oder halbscheidige Giebelwand genannt –, die auf der gemeinsamen Grenze von Nachbargrundstücken im beiderseitigen Einvernehmen der Nachbarn zu dem Zweck errichtet wird, 2 unmittelbar angrenzenden Gebäuden als gemeinsame Abschlusswand zu dienen. Hierzu finden sich ausführliche Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen.

Keine Grenzanlagen sind hingegen Grenzmauern von Gebäuden, die zwar unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, nicht aber auf diese gebaut sind. Auch diese baulichen Anlagen sind in den L...

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