Leitsatz

Wird im Rahmen eines Wettbewerbsrechtsstreits festgestellt, dass das persönliche Verhalten des Erblassers einen Unterlassungsanspruch begründet haben dürfte, trifft diese Feststellung nicht auch den in den Prozess eingetretenen Erbe, wenn dieser lediglich das Verhalten des Erblassers weiterhin verteidigt, jedoch während des Verfahrens nicht zu erkennen gegeben hat, dass auch in seiner Person eine Erstbegehungsgefahr zu befürchten ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits handeln mit Flüssiggas. Der Erblasser ist während der Berufungsinstanz eines gegen ihn gerichteten wettbewerbsrechtlichen Verfahrens verstorben. In das Verfahren trat seine das Unternehmen als Erbin weiterführende Ehefrau ein und obsiegte. Die Klägerin verfolgt ihre Klageanträge im Rahmen der vom OLG zugelassenen Revision.

 

Entscheidung

Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Wettbewerbsverstoß des Erblassers verneint. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, dass er fremden Vertragsbruch dadurch ausgenutzt hat, dass er Kunden der Klägerin beliefert hat, die mit dieser eine Bezugsbindung vereinbart hatten. Vermutlich war aber in der Person des Erblassers die von der Klägerin behauptete Gefahr der Wiederholung von Eigentumsverletzungen, die einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB begründet hätte, zu bejahen.

Eine im persönlichen Verhalten des Erblassers begründete Wiederholungsgefahr geht jedoch als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über. Anders wäre die Sachlage nur dann zu beurteilen, wenn die Haftung des Rechtsvorgängers gem. § 8 Abs. 2 UWG nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer von einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht, worüber hier jedoch nicht zu entscheiden war.

Die Erbin und jetzige Beklagte hat im Laufe des Verfahrens nicht erkennen lassen, dass sie sich des Rechts berühme, im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggastanks zu befüllen bzw. deren Kunden zum Vertragsbruch zu verleiten. Allein aus dem Umstand, dass sie das von der Klägerin angegriffene Verhalten des Erblassers in der Berufungs- und Revisionsinstanz verteidigt hat, lässt sich noch keine in ihrer Person zu befürchtende Erstbegehungsgefahr herleiten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.03.2006, I ZR 92/03

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