Kommentar

Jeder Arbeitnehmer wird von seiten des Arbeitgebers in eine bestimmte Lohngruppe eingruppiert. Diese Entscheidung des Arbeitgebers ist jedoch lediglich deklaratorisch, d. h., der Arbeitnehmer erhält bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen einen bestimmten Vergütungsanspruch – unabhängig von der erfolgten Eingruppierung. Nichts anderes gilt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes will dem Arbeitnehmer das gewähren, was diesem tarifvertraglich zusteht und nicht mehr. Daher kann der Arbeitnehmer bei einer Eingruppierung davon ausgehen, daß der Arbeitgeber sich an das Tarifrecht gehalten hat.

Der Arbeitgeber kann eine Eingruppierung korrigieren . Dabei muß er darlegen, welcher Irrtum ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung unterlaufen ist. Er muß entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung begründen. Der Arbeitgeber muß nachvollziehbar die ursprüngliche und jetzige Stellenbewertung darlegen ( Tarifvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.06.1997, 10 AZR 724/95

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