Leitsatz

Wird ein Immobilienmakler zur Suche eines Nachfolgemieters eingeschaltet und klärt er den Auftraggeber nicht nur über die nach seiner Auffassung überhöhte Miete auf, sondern entwirft er zusätzlich ein Schreiben an den Vermieter, mit welchem Rückzahlungsansprüche wegen angeblich zu viel gezahltem Mietzins verlangt werden, nimmt er in unzulässiger Weise fremde Rechtsangelegenheiten wahr.

 

Fakten:

Grundsätzlich verstößt der Makler dann nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn zwischen der Beratung und dem Maklervertrag ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das ergibt sich aus § 5 Ziff. 1 RberG, wonach die Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dann zulässig ist, wenn ein kaufmännischer oder gewerblicher Unternehmer für seine Kunden Angelegenheiten ausübt, die mit dem Geschäft des Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Immobilienmaklers ist aber bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen nicht erkennbar. Ein solcher Zusammenhang besteht allenfalls für die Überprüfung der Miethöhe durch den Makler, nicht aber für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen des Mieters.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2001, 312 O 422/01

Fazit:

Für die Beurteilung der Frage der Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Immobilienmakler in dem Forderungsschreiben offen als Vertreter des Mieters auftritt oder ob er das Schreiben lediglich entwirft und dieses dann von dem Mieter selbst unterzeichnet wird. Makler sollten darüber hinaus beachten, dass Verstöße gegen die Vorschriften des RberG zugleich gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig sind.

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