Zusammenfassung

Der Gesellschafter einer GbR, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haftet nicht persönlich für diese Unterlassungspflicht. Die Begründung der persönlichen Haftung bedarf vielmehr einer eigenen Verpflichtung, also der Einbeziehung des Gesellschafters in die Unterlassungserklärung.

Hintergrund

Eine GbR hatte 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, dass sie die Verwendung bestimmter (Briefmarken-)Katalognummern der Klägerin zu unterlassen habe. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der GbR. Im Jahr 2006 hat er an der Veröffentlichung eines Markenheftchen-Katalogs für ein Drittunternehmen mitgewirkt. In diesem Katalog wurden ebenfalls die Katalognummer der Klägerin genutzt.

Die Klägerin verlangte sowohl von der GbR als auch vom Beklagten, dem ehemaligen GbR-Gesellschafter, Unterlassung. Als beide von den Vorinstanzen verurteilt wurden, legte der Beklagte Revision ein. Er hafte nicht persönlich auf Unterlassung, sondern nur die GbR.

Entscheidung des BGH v. 20.6.2013, I ZR 201/11

Der BGH hat die Klage (gegen den Gesellschafter, nicht gegen die GbR) in vollem Umfang abgewiesen. Zwar hafte ein GbR-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR grundsätzlich unbeschränkt und persönlich, jedoch habe die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Daher hafte ein Gesellschafter nicht persönlich für Unterlassungspflichten einer Gesellschaft. Würde die GbR jedoch auf Schadensersatz verurteilt, so hafte der Gesellschafter hierauf (nach § 128 HGB analog).

Anmerkung

Das Urteil ist einleuchtend und beschreibt anschaulich den Unterschied zwischen persönlicher Haftung (i) auf Grund eigener Verpflichtungen und (ii) für Schulden einer Personengesellschaft. In letzterem Fall haftet der Gesellschafter zwar nicht auf Unterlassung, steht aber für Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund seiner persönlichen Haftung ein.

 
Praxis-Tipp

Für die Praxis folgt aus diesem Urteil, dass Gesellschafter einer GbR (und auch die einer oHG sowie Komplementäre einer KG, da diese in gleichem Umfang nach § 128 HGB haften) persönlich in Unterlassungserklärungen, Kundenschutzvereinbarungen u.ä. einbezogen werden sollten, wenn diese auch ihnen gegenüber durchgesetzt werden können sollen und nicht nur eine Haftung für Schadensersatz.

Das Urteil sollte jedoch nicht als Ausweg zur Umgehung einer Unterlassungsverpflichtung gesehen werden, indem etwa eine personengleiche Gesellschaft gegründet wird und mit dieser die zu unterlassende Tätigkeit fortgesetzt wird. In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung schon früher (BGH, Urteil v. 7.6.1972, VIII ZR 175/70) eine treuwidrige Umgehung gesehen. Dann seien die Gesellschafter nach Treu und Glauben zur Unterlassung verpflichtet. Es ist zu vermuten, dass die Rechtsprechung auch trotz des hier besprochenen Urteils künftig solche Umgehungsfälle unterbinden wird.

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