Leitsatz

Ein Anleger hat eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilenfonds abgeschlossen. Die dieser Kapitalanlage immanenten Risiken wurden in dem Emissionsprospekt umfangreich dargestellt und klar - sowohl anlage- als auch anlegergerecht - beschrieben.

Vor Unterzeichnung hatte der Anleger gegenüber seinem Anlageberater Bedenken bezüglich der vorhandenen Risiken der Beteiligung geäußert. Diese zerstreute der Berater, indem er dem Anleger versicherte, dass eine Ausschüttung in Höhe von 7% garantiert sei, der Fonds eine der sichersten Kapitalanlagen darstelle und der Anleger seine Beteiligung jederzeit ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar gewinnbringend veräußern könne. Diese Angaben entsprachen - im Gegensatz zu den in dem Prospekt enthaltenen Angaben - nicht den Tatsachen.

 

Hinweis

Die wesentlichen Pflichten des Kapitalanlageberaters oder Vermittlers lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Ein zwischen dem Anleger und dem Berater geschlossener Anlageberatungsvertrag verpflichtet den Berater dazu, nicht nur zutreffende Auskünfte über die Anlage zu erteilen, sondern zu einer sachkundigen Bewertung und Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Die mit der Anlage verbundenen Risiken müssen zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei muss die Beratung dergestalt "anlagegerecht" sein, dass sie sich daran ausrichtet, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen oder spekulativen Charakter haben soll (BGH, NJW 1993, 2433). Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH NJW 1982, 1095, 1096).

Grundsätzlich kann die Kapitalanlageberatung auch in der Form erfolgen, dass der Anlageberater dem Kunden einen inhaltlich richtigen, vollständigen und aus Sicht des Verbrauchers verständlichen Prospekt überreicht (BGH, NJW 2004, 1732). Auch hierbei müssen die der Anlage immanenten Risiken in dem Prospekt ausreichend darstellt werden (BGH, NJW-RR 2006, 770).

Der Prospekt muss dem Kunden hinreichend lange vor der Vertragsunterzeichnung überreicht werden, so dass dieser den Inhalt noch in Ruhe studieren und zur Kenntnis nehmen kann (BGH, ZIP 2005, 753).

Der Berater darf sich in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht in Widerspruch zu dem Prospektinhalt setzten und die darin aufgezeigten Risiken als unbegründet entwerten. Verletzt der Berater eine ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht, setzt er sich Schadensersatzansprüchen aus dem Beratungsvertrag aus.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.07.2007, III ZR 83/06

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